Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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stellgleise als solche fortfallen, die Alstertalbahngesellschaft auf diesem Bahnhof 
Ersatz in vollem Umfange zu schaffen hat. 
Zu Artikel 8 des Vertrags. 
Die Bedienung des Güterverkehrs der Langenhorner Bahn soll nicht un- 
günstiger sein als die des Güterverkehrs der Alstertalbahn. 
Zu Artikel 16 Ziffer 1 und 2 des Vertrags. 
Preußen wird sich in seiner Konzessionsurkunde das Recht vorbehalten, 
unter gewissen noch nicht feststehenden Bedingungen die gesamte Bahn, also auch 
die auf hamburgischem Gebiete liegende Strecke, zu erwerben. Dies Recht wird 
zeitlich begrenzt werden. Falls Hamburg auf Grund des Artikel XI seiner 
Konzessionsurkunde in dieser Zeit den auf hamburgischem Gebiete liegenden 
Streckenteil erwerben sollte, so tritt es als Rechtsnachfolgerin der Alstertalbahn- 
gesellschaft in deren Verpflichtung ein. 
Zu Artikel 17 des Vertrags. 
Auf Verlangen Preußens sagt der Senat der Freien und Hansestadt 
Hamburg zu, mit allen Kräften dahin zu wirken, daß vor dem 28. März 1912 
die Ratifikationsurkunden über diesen Vertrag ausgetauscht werden und die 
Konzessionsurkunde der Alstertalbahngesellschaft zugestellt wird. 
Es herrscht jedoch darüber Einverständnis, daß ein späterer Austausch der 
Ratifikationsurkunden hierdurch nicht ausgeschlossen werden soll. 
Die mit dem vereinbarten Entwurf übereinstimmend befundenen Aus- 
fertigungen des Vertrags sind hierauf von den Bevollmächtigten unterzeichnet 
und untersiegelt worden, und es haben die Bevollmächtigten der Königlich 
Preußischen Staatsregierung und des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg 
je eine Ausfertigung des Vertrags und des Schlußprotokolls entgegengenommen. 
So gesebehen zu Berlin, den 17. März 1912. 
(I. S.) v. Kiderlen-Woaechter. (lI. S.) Klügmann. 
  
Der vorstebende Staatsvertrag und des dazu gebörige Schlußprotokoll 
sind ratifiziert worden; die Auswechselung der Ratifikationsurkunden hat am 
25. März d. J. in Verlin stattgesunden. 
  
Redigiert im Bureau des Staats inisteriums. — Berlin, gedruckt in der Reichedruckerei. 
Bestckungen auf einzelne Stücke der Preusischen Geseslammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,2 .A 
und 1884 bis 1903 zu 2,40.4) sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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