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stellgleise als solche fortfallen, die Alstertalbahngesellschaft auf diesem Bahnhof
Ersatz in vollem Umfange zu schaffen hat.
Zu Artikel 8 des Vertrags.
Die Bedienung des Güterverkehrs der Langenhorner Bahn soll nicht un-
günstiger sein als die des Güterverkehrs der Alstertalbahn.
Zu Artikel 16 Ziffer 1 und 2 des Vertrags.
Preußen wird sich in seiner Konzessionsurkunde das Recht vorbehalten,
unter gewissen noch nicht feststehenden Bedingungen die gesamte Bahn, also auch
die auf hamburgischem Gebiete liegende Strecke, zu erwerben. Dies Recht wird
zeitlich begrenzt werden. Falls Hamburg auf Grund des Artikel XI seiner
Konzessionsurkunde in dieser Zeit den auf hamburgischem Gebiete liegenden
Streckenteil erwerben sollte, so tritt es als Rechtsnachfolgerin der Alstertalbahn-
gesellschaft in deren Verpflichtung ein.
Zu Artikel 17 des Vertrags.
Auf Verlangen Preußens sagt der Senat der Freien und Hansestadt
Hamburg zu, mit allen Kräften dahin zu wirken, daß vor dem 28. März 1912
die Ratifikationsurkunden über diesen Vertrag ausgetauscht werden und die
Konzessionsurkunde der Alstertalbahngesellschaft zugestellt wird.
Es herrscht jedoch darüber Einverständnis, daß ein späterer Austausch der
Ratifikationsurkunden hierdurch nicht ausgeschlossen werden soll.
Die mit dem vereinbarten Entwurf übereinstimmend befundenen Aus-
fertigungen des Vertrags sind hierauf von den Bevollmächtigten unterzeichnet
und untersiegelt worden, und es haben die Bevollmächtigten der Königlich
Preußischen Staatsregierung und des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg
je eine Ausfertigung des Vertrags und des Schlußprotokolls entgegengenommen.
So gesebehen zu Berlin, den 17. März 1912.
(I. S.) v. Kiderlen-Woaechter. (lI. S.) Klügmann.
Der vorstebende Staatsvertrag und des dazu gebörige Schlußprotokoll
sind ratifiziert worden; die Auswechselung der Ratifikationsurkunden hat am
25. März d. J. in Verlin stattgesunden.
Redigiert im Bureau des Staats inisteriums. — Berlin, gedruckt in der Reichedruckerei.
Bestckungen auf einzelne Stücke der Preusischen Geseslammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,2 .A
und 1884 bis 1903 zu 2,40.4) sind an die Postanstalten zu richten.