Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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In Gemäßheit des zwischen Seiner Majestät dem Könige von 
Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen 
abgeschlossenen Staatsvertrags vom 18. Juli 1908. 
Artikel 5. 
Das Großherzogtum Sachsen gewährt für die dem Preußischen Staate 
aus der Erfüllung dieses Vertrags entstehenden Kosten eine einmalige Pausch- 
vergütung von 50 (fünfzig) Mark für jedes Hektar der in Bearbeitung ge- 
nommenen Fläche. 
Die für jede Zusammenlegungssache zu zahlende Pauschvergütung ist, 
vorbehaltlich endgültiger Regelung nach Schluß des Verfahrens, vorschußweise 
in gleichen, nach der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens bemessenen Jahres- 
beträgen abzuführen. Die voraussichtliche Dauer des Verfahrens wird bei dessen 
Beginne von der nach Artikel 1 mit seiner Leitung betrauten Königlich Preußischen 
Generalkommission angegeben. 
In welchem Umfange die Beteiligten diese Pauschvergütung der Groß- 
herzoglichen Staatskasse zu ersetzen haben, wird durch das im Artikel 2 Abs. 1 
bezeichnete Ausführungsgesetz bestimmt werden. 
Artikel 6. 
Durch den Pauschsatz von 50 Mark (Artikel 5) gelten diejenigen Kosten 
als ersetzt, die nach § 2 des preußischen Gesetzes über das Kostenwesen in Aus- 
einandersetzungssachen vom 24. Juni 1875 (Preußische Gesetzsamml. S. 395) zu 
den allgemeinen Regulierungskosten gehören, insbesondere sämtliche Auslagen der 
preußischen Behörden, darunter auch die Ausgaben für Zeugen und Sachver- 
ständige mit Einschluß der Abschätzer (Boniteure). 
Andere bei der Durchführung des Verfahrens den preußischen Auseinander- 
setzungsbehörden entstehende Kosten (§II 4, 5 des oben angeführten Gesetzes vom 
24. Juni 1875) sind von den Beteiligten der preußischen Staatskasse zu erstatten. 
  
Artikel 7. 
Auf die Berechnung der Entschädigung der Sachverständigen und Zeugen 
sowie auf die Berechnung derjenigen besonderen Kosten, welche in einer Zusammen- 
lcungssache den Beteiligten zur Last fallen, finden die preußischen Vorschriften 
über das Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen Anwendung. 
Die nach Artikel 1 zuständige Königlich Preußische Generalkommission ist 
befugt, die im Abs. 1 bezeichneten, den Beteiligten zur Last fallenden besonderen 
Kosten niederzuschlagen, falls sie nicht beizutreiben sind. 
Die niedergeschlagenen Kosten sind, soweit sie von Staatsangehörigen des 
Großherzogtums geschuldet werden und in baren Auslagen bestehen, von der 
Großherzoglichen Staatskasse der betreffenden preußischen Kasse zu erstatten. 
13.
	        
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