Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

Schlußprotokoll 
zum 
Staatsvertrage vom 18. Juli 1908. 
Bei Unterzeichnung des Staatsvertrags vom heutigen Tage, betreffend die 
Durchführung der Grundstückszusammenlegungen und der damit verbundenen Ab- 
lösungen im Großherzogtume Sachsen durch die Königlich Preußischen Auseinander- 
setzungsbehörden, sind die unterzeichneten Kommissare noch über nachstehende Punkte 
übereingekommen: 
Zu Artikel 1. 
Als Spezialkommissare in den Zusammenlegungssachen des Großherzog- 
tums sollen tunlichst pur zum Richteramte befähigte Beamte Entscheidungen er- 
gehen lassen. 
Zu Artikel 3. 
Unter landespolizeilichen Interessen sind auch solche der Landesvermessung 
und Katastrierung zu verstehen. 
Zu Artikel 6. 
Nach Abschluß jeder Zusammenlegungssache werden seitens der Königlich 
Preußischen Auseinandersetzungsbehörden dem Großherzoglichen Staatsministerium 
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden: 
1. die Urschrift des Zusammenlegungsrezesses oder plans sowie auf 
Verlangen je eine Ausfertigung davon für die Unterpfandsbehörde 
(Grundbuchamt), für die Vermessungsbehörde (Katasterbehörde) und für 
die Gemeinde; 
die Originalkarte über die Zusammenlegung; 
. vier Vervielfältigungen von dieser Karte, die auf mechanischem Wege 
hergestellt sein können; 
4. sämtliche urschriftlichen Nachweise über die der Originalkarte zu Grunde 
liegenden Längen= und Winkelmessungen sowie die für die Zwecke der 
Kartierung und Flächeninhaltsermittelungen angefertigten Berechnungen. 
In dem Zusammenlegungsrezeß oder plan oder in einer Beilage 
sind die alten Grundstücke, welche in den neuen Plänen ihre Abfindung 
erhalten, mit den entsprechenden ideellen Teilen der Abfindung einzeln 
aufzuführen. 
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