Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Feststellung des Fahrplans bleibt Hamburg überlassen mit der Maßgabe, daß 
die in Preußen liegenden Strecken grundsätzlich nicht ungünstiger behandelt werden 
als die auf hamburgischem Gebiete liegenden und Preußen vor der Vornahme 
wichtigerer Anderungen der Fahrpläne und Tarife gehört wird. 
Artikel 6. 
1. Die Landeshoheit bleibt jedem Staate für die in seinem Gebiete gelegenen 
Bahnstrecken ausschließlich vorbehalten. 
2. Auch sollen die an der Bahn zu errichtenden Hoheitszeichen nur die 
der zuständigen Landesregierung sein. 
Artikel 7. 
1. Die technische Aufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand 
der Bahn soll Hamburg zustehen. 
2. Preußen bleibt vorbehalten, die Handhabung der ihm zustehenden 
Hoheitsrechte, die Wahrnehmung seiner aus diesem Vertrage hinsichtlich der Wald- 
dörferbahn sich ergebenden Rechte und die etwaigen Verhandlungen mit der 
Bahnverwaltung einer Behörde oder einem besonderen Kommissar zu übertragen. 
Die Eisenbahnverwaltung wird sich an die mit der Vertretung beauftragte Behörde 
oder den Kommissar in allen zu deren Zuständigkeit gehörenden Angelegenheiten 
wenden, auch ihnen jede für ihre Zwecke nötige Einsicht gestatten oder Auskunft erteilen. 
Artikel 8. 
1. Die Bahnpolizei auf den innerhalb des preußischen Staatsgebiets ge- 
legenen Bahnstrecken wird durch die Organe der hamburgischen Bahnverwaltung 
ausgeübt. Preußen wird Vorsorge treffen, daß das Bahnpersonal in der Aus- 
übung der Bahnpolizei auf preußischem Staatsgebiete von den dortigen Behörden 
die nötige Unterstützung erhält. 
2. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationierten Bahnpolizeibeamten 
sind bei den zuständigen Behörden zu verpflichten. 
Artikel 9. 
1. Hamburgische Staatsangehörige, die in dem Königlich Preußischen 
Gebiete beim Betriebe der Bahn angestellt werden, erleiden dadurch keine Anderung 
ihrer Staatsangehörigkeit. 
2. Die Bediensteten der Bahn sind rücksichtlich der Disziplin lediglich 
ihren Dienstvorgesetzten, im übrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates 
unterworfen, in dem sie ihren Wohnsitz haben. 
3. Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen 
ähnlichen Unterbeamten der Bahn soll bei sonst gleicher Befähigung innerhalb 
des Gebiets eines jeden der vertragschließenden Staaten auf die Bewerbungen 
ihrer Angehörigen tunlichst Rücksicht genommen werden.
	        
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