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Feststellung des Fahrplans bleibt Hamburg überlassen mit der Maßgabe, daß
die in Preußen liegenden Strecken grundsätzlich nicht ungünstiger behandelt werden
als die auf hamburgischem Gebiete liegenden und Preußen vor der Vornahme
wichtigerer Anderungen der Fahrpläne und Tarife gehört wird.
Artikel 6.
1. Die Landeshoheit bleibt jedem Staate für die in seinem Gebiete gelegenen
Bahnstrecken ausschließlich vorbehalten.
2. Auch sollen die an der Bahn zu errichtenden Hoheitszeichen nur die
der zuständigen Landesregierung sein.
Artikel 7.
1. Die technische Aufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand
der Bahn soll Hamburg zustehen.
2. Preußen bleibt vorbehalten, die Handhabung der ihm zustehenden
Hoheitsrechte, die Wahrnehmung seiner aus diesem Vertrage hinsichtlich der Wald-
dörferbahn sich ergebenden Rechte und die etwaigen Verhandlungen mit der
Bahnverwaltung einer Behörde oder einem besonderen Kommissar zu übertragen.
Die Eisenbahnverwaltung wird sich an die mit der Vertretung beauftragte Behörde
oder den Kommissar in allen zu deren Zuständigkeit gehörenden Angelegenheiten
wenden, auch ihnen jede für ihre Zwecke nötige Einsicht gestatten oder Auskunft erteilen.
Artikel 8.
1. Die Bahnpolizei auf den innerhalb des preußischen Staatsgebiets ge-
legenen Bahnstrecken wird durch die Organe der hamburgischen Bahnverwaltung
ausgeübt. Preußen wird Vorsorge treffen, daß das Bahnpersonal in der Aus-
übung der Bahnpolizei auf preußischem Staatsgebiete von den dortigen Behörden
die nötige Unterstützung erhält.
2. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationierten Bahnpolizeibeamten
sind bei den zuständigen Behörden zu verpflichten.
Artikel 9.
1. Hamburgische Staatsangehörige, die in dem Königlich Preußischen
Gebiete beim Betriebe der Bahn angestellt werden, erleiden dadurch keine Anderung
ihrer Staatsangehörigkeit.
2. Die Bediensteten der Bahn sind rücksichtlich der Disziplin lediglich
ihren Dienstvorgesetzten, im übrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates
unterworfen, in dem sie ihren Wohnsitz haben.
3. Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen
ähnlichen Unterbeamten der Bahn soll bei sonst gleicher Befähigung innerhalb
des Gebiets eines jeden der vertragschließenden Staaten auf die Bewerbungen
ihrer Angehörigen tunlichst Rücksicht genommen werden.