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Artikel 10.
Für Akte der staatlichen Oberaufsicht und die Ausübung staatlicher Hoheits-
rechte, insbesondere für die landespolizeiliche Prüfung und Abnahme von Eisen-
bahnstrecken und sonstigen Eisenbahnanlagen, werden Gebühren und Auslagen
von den vertragschließenden Staaten nicht erhoben werden.
Artikel 11.
Ein Recht auf den Erwerb der im preußischen Staatsgebiete gelegenen
Bahnstrecken wird Preußen, solange die Bahn im Eigentume Hamburgs sich be-
findet, nicht in Anspruch nehmen.
Artikel 12.
Für den Fall der Abtretung des hamburgischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es Hamburg freistehen, auch die aus diesem Vertrage hin-
sichtlich der Walddörferbahn erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit
zu übertragen. Im übrigen wird Hamburg ohne Zustimmung Preußens die
Walddörferbahn nicht veräußern.
Artikel 13.
Dieser Vertrag soll ratifiziert werden.
Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin erfolgen.
So geschehen zu Berlin, den 17. März 1912.
(L. S.) v. Kiderlen-Wgechter. (L. S.) Klügmann.
Schlußprotokoll
zum
Staatsvertrage zwischen Preußen und Hamburg wegen Herstellung einer
Eisenbahn von Barmbeck nach Volksdorf und Wohldorf mit Abzweigung
von Volksdorf nach Schmalenbeck und Groß Hansdorf (Walddörferbahn).
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um
zum Abschluß und zur Vollziehung des wegen Herstellung einer Eisenbahn von
Barmbeck nach Volksdorf und Wohldorf mit Abzweigung von Volksdorf nach
Schmalenbeck und Groß Hansdorf vereinbarten Staatsvertrags zu schreiten.