Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

— 64 — 
Artikel 10. 
Für Akte der staatlichen Oberaufsicht und die Ausübung staatlicher Hoheits- 
rechte, insbesondere für die landespolizeiliche Prüfung und Abnahme von Eisen- 
bahnstrecken und sonstigen Eisenbahnanlagen, werden Gebühren und Auslagen 
von den vertragschließenden Staaten nicht erhoben werden. 
Artikel 11. 
Ein Recht auf den Erwerb der im preußischen Staatsgebiete gelegenen 
Bahnstrecken wird Preußen, solange die Bahn im Eigentume Hamburgs sich be- 
findet, nicht in Anspruch nehmen. 
Artikel 12. 
Für den Fall der Abtretung des hamburgischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es Hamburg freistehen, auch die aus diesem Vertrage hin- 
sichtlich der Walddörferbahn erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit 
zu übertragen. Im übrigen wird Hamburg ohne Zustimmung Preußens die 
Walddörferbahn nicht veräußern. 
Artikel 13. 
Dieser Vertrag soll ratifiziert werden. 
Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin erfolgen. 
So geschehen zu Berlin, den 17. März 1912. 
(L. S.) v. Kiderlen-Wgechter. (L. S.) Klügmann. 
  
Schlußprotokoll 
zum 
Staatsvertrage zwischen Preußen und Hamburg wegen Herstellung einer 
Eisenbahn von Barmbeck nach Volksdorf und Wohldorf mit Abzweigung 
von Volksdorf nach Schmalenbeck und Groß Hansdorf (Walddörferbahn). 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um 
zum Abschluß und zur Vollziehung des wegen Herstellung einer Eisenbahn von 
Barmbeck nach Volksdorf und Wohldorf mit Abzweigung von Volksdorf nach 
Schmalenbeck und Groß Hansdorf vereinbarten Staatsvertrags zu schreiten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.