fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließ- 
lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie 
der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Be- 
stimmungen auf den Staaks-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch 
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. an- 
gehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten 
Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 28. Mai 1866. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingb. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 6368.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Tilsiter Kreises im Betrage von 80,000 Thalern III. Emisston. Vom 
W. Mai 1866. 
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Tilsiter Kreises auf den Kreistagen 
vom 12. April 1864. und 30. Juni 1865. beschlossen worden, die zur Ausführung 
der vom Kreise unternommenen Chausseebauten von der Tilfit-Taurogger Staats- 
Chaussee bei Mickieten nach Willkischken und von der Tilsit-Memeler Staats- 
Chaussee, unweit Rucken, nach Coadjuthen erforderlichen Geldmirtel im Wege einer 
ferneren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreis- 
siände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, 
Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage 
von 80,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse 
der Glubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in GemahHheit 
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausslellung von Obligationen zum 
Betrage von 80,000 Thalern, in Buchstaben: achtzig Tausend Thalern, welche in 
folgenden Apoints: 
20,000 Thaler à 500 Thaler, 
40,000 5 à 200 
20,000 : à 100 - 
= 80,000 Thaler, 
nach
	        
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