Preußische Gesetzsammlung
— Nr. 16 —
Jnhalt: Gesehy, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Etatsjahr 1912, S. or —
Gesetz, betreffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staatshaushaltsetat für das Etatsjahr
1912, S. so.
(Nr. 11200.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Etatsjahr
1912. Vom 28. Mai 1912.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushaltsetat für das.
Etatsjahr 1912 wird
in Einnahme
auf 4 319 648 050 Mark,
nämlich
auf 4 282 252 250 Mark an ordentlichen und
auf 37 395 800 Mark an außerordentlichen Einnahmen, und
in Ausgabe
auf 4 319 648 050 Mark,
nämlich
auf 4091 640 700 Mark an dauernden und
auf 228 007 350 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben,
festgesetzt.
P
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Etat der Verwaltungs.
einnahmen und ausgaben der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse für das
Etatsjahr 1912 wird
in Einnahme
auf 12 000 Mark und
in Ausgabe
auf 921 608 Mark
festgestellt.
ESesetzsammlung 1912. (Nr. 11200—11201.) 18
Ausgegeben zu Berlin den 30. Mai 1912.