— 68 —
Umfang einer bestehenden Verpflichtung zur Unterhaltung vorhandener, demselben
Zwecke dienender Einrichtungen hinausgeht. Bei nachteiligen Wirkungen der im
&41 Abs. 1, 2 bezeichneten Art gelten diese Vorschriften, auch wenn dadurch
ein Recht nicht beeinträchtigt wird.
(t) Sind solche Einrichtungen nicht möglich, so ist die Verleihung zu ver-
sagen, wenn derjenige, der von der nachteiligen Wirkung betroffen werden würde,
der Verleihung widerspricht. Dies gilt jedoch nicht, wenn einerseits das Unter-
nehmen anders nicht zweckmäßig oder doch nur mit erheblichen Mehrkosten durch-
geführt werden kann, andererseits der daraus zu erwartende Nutzen den Schaden
des Widersprechenden erheblich übersteigt und, wenn diesem ein auf besonderem
Titel beruhendes Recht zur Benutzung des Wasserlaufs zusteht, außerdem Gründe
des öffentlichen Wohles vorliegenö; ein nach dem 1. Januar 1912 durch Rechts-
geschäft mit dem Eigentümer begründetes Recht kommt hierbei nicht in Betracht.
() Als nachteilige Wirkung gilt nicht die Veränderung des Grundwasser-
standes, wenn sie durch Einleitung von Wasser oder durch Senkung des Wasser-
spiegels zum ZQwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung von Grundstücken be-
wirkt wird, für die der Wasserlauf der natürliche Vorfluter ist.
51.
Soveit die im §& 50 bezeichneten nachteiligen Wirkungen nicht durch
Einrichtungen verhütet werden, hat der Unternehmer den davon Betroffenen Ent-
schädigung zu gewähren.
(e) Die Entschädigung kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Die
Verleihungsbehörde kann die Nachprüfung und anderweite Festsetzung in bestimmten
Zeiträumen vorbehalten.
52.
(q)Wegen nachteiliger Veränderung der Vorflut oder des Wasserstandes
sowie wegen Erschwerung der Unterhaltung des Wasserlaufs oder seiner Ufer ist
insoweit keine Entschädigung zu gewähren, als der Nachteil vermieden worden
wäre, wenn der Geschädigte die ihm obliegende Verpflichtung zur Unterhaltung
ordnungsmäßig erfüllt hätte.
() Dasselbe gilt bei nachteiliger Veränderung des Grundwaseserstandes.
Der dadurch entstehende Schaden ist ferner nur insoweit zu ersetzen, als die
Billigkeit nach den Umständen eine Entschädigung erfordert.
653.
Ist zu besorgen, daß fremde Grundstücke oder Anlagen durch die Be-
nutzung des Wasserlaufs so beschädigt werden, daß sie nach ihrer bisherigen Be-
stimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt werden können, so kann der Eigentümer
verlangen, daß der Unternehmer das Eigentum an den Grundstücken oder An-
lagen gegen Entschädigung erwirbt.
() Wenn in der Folge ein abgetretenes Teilgrundstück ganz oder teilweise
für den Zweck des Unternehmens nicht weiter notwendig ist und veräußert werden