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soll, so finden die Bestimmungen des § 57 des Enteignungsgesetzes vom
11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) über das gesetzliche Vorkaufsrecht ent-
sprechende Anwendung.
54.
Ein Entgelt für die Benutzung des Wasserlaufs darf dem Unternehmer
nicht auferlegt werden. ·
(55.
Zu den Einrichtungen im Sinne des §& 50 gehören auch Sammelbecken,
Talsperren, Reinigungsanlagen und dergleichen. Dem Unternehmer kann die
Verpflichtung als Bedingung auferlegt werden, sich an solchen Einrichtungen zu
beteiligen.
156.
Dem Unternehmer kann die Verpflichtung als Bedingung auferlegt
werden, einen Wasserlauf oder seine Ufer zu unterhalten sowie die Kosten zu
tragen, die durch die Aufsicht über die Ausübung des verliehenen Rechtes ent-
stehen.
GFerner kann dem Unternehmer die Verpflichtung auferlegt werden,
Maßnahmen (Pegelbeobachtungen, Grundwasserstandsbeobachtungen usw.) zu
treffen, die geeignet sind, die Feststellung zu erleichtern, ob und in welchem Um-
fange Schäden entstanden sind.
857.
Ist zu erwarten, daß die beabsichtigte Benutzung des Wasserlaufs den
Gemeingebrauch unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde, so ist, wenn
diese Wirkung durch Einrichtungen, die mit dem Unternehmen vereinbar und
wirtschaftlich gerechtfertigt sind, verhütet werden kann, dem Unternehmer die Ver-
pflichtung als Bedingung aufzuerlegen, solche Einrichtungen herzustellen und
nach § 50 Abs. 1 Satz 2 zu unterhalten.
558.
() In landschaftlich hervorragenden Gegenden ist dem Unternehmer, wenn
durch Einrichtungen, die mit dem Unternehmen vereinbar und wirtschaftlich ge-
rcchtfrrägt sind, eine gröbliche Verunstaltung des Landschaftsbildes verhütet
werden kann, die Verpflichtung als Bedingung aufzuerlegen, solche Einrichtungen
herzustellen und nach § 50 Abs. 1 Satz 2 zu unterhalten.
Auch im übrigen ist durch entsprechende Bedingungen dafür zu sorgen,
daß eine Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vermieden wird,
gerein dies mit dem Qwecke und der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens verein-
bar ist.
859.
Der Unternehmer kann zur Leistung einer Sicherheit für die Einhaltung
der ihm auferlegten Bedingungen und für Schadensersatzansprüche angehalten
Sesetzsammlung 1913. (Nr. 11271.) 17