Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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soll, so finden die Bestimmungen des § 57 des Enteignungsgesetzes vom 
11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) über das gesetzliche Vorkaufsrecht ent- 
sprechende Anwendung. 
54. 
Ein Entgelt für die Benutzung des Wasserlaufs darf dem Unternehmer 
nicht auferlegt werden. · 
(55. 
Zu den Einrichtungen im Sinne des §& 50 gehören auch Sammelbecken, 
Talsperren, Reinigungsanlagen und dergleichen. Dem Unternehmer kann die 
Verpflichtung als Bedingung auferlegt werden, sich an solchen Einrichtungen zu 
beteiligen. 
156. 
Dem Unternehmer kann die Verpflichtung als Bedingung auferlegt 
werden, einen Wasserlauf oder seine Ufer zu unterhalten sowie die Kosten zu 
tragen, die durch die Aufsicht über die Ausübung des verliehenen Rechtes ent- 
stehen. 
GFerner kann dem Unternehmer die Verpflichtung auferlegt werden, 
Maßnahmen (Pegelbeobachtungen, Grundwasserstandsbeobachtungen usw.) zu 
treffen, die geeignet sind, die Feststellung zu erleichtern, ob und in welchem Um- 
fange Schäden entstanden sind. 
857. 
Ist zu erwarten, daß die beabsichtigte Benutzung des Wasserlaufs den 
Gemeingebrauch unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde, so ist, wenn 
diese Wirkung durch Einrichtungen, die mit dem Unternehmen vereinbar und 
wirtschaftlich gerechtfertigt sind, verhütet werden kann, dem Unternehmer die Ver- 
pflichtung als Bedingung aufzuerlegen, solche Einrichtungen herzustellen und 
nach § 50 Abs. 1 Satz 2 zu unterhalten. 
558. 
() In landschaftlich hervorragenden Gegenden ist dem Unternehmer, wenn 
durch Einrichtungen, die mit dem Unternehmen vereinbar und wirtschaftlich ge- 
rcchtfrrägt sind, eine gröbliche Verunstaltung des Landschaftsbildes verhütet 
werden kann, die Verpflichtung als Bedingung aufzuerlegen, solche Einrichtungen 
herzustellen und nach § 50 Abs. 1 Satz 2 zu unterhalten. 
Auch im übrigen ist durch entsprechende Bedingungen dafür zu sorgen, 
daß eine Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vermieden wird, 
gerein dies mit dem Qwecke und der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens verein- 
bar ist. 
859. 
Der Unternehmer kann zur Leistung einer Sicherheit für die Einhaltung 
der ihm auferlegten Bedingungen und für Schadensersatzansprüche angehalten 
Sesetzsammlung 1913. (Nr. 11271.) 17
	        
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