Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

— 70 — 
werden, über welche die Entscheidung nach §& 70 Abs. 3 einem späteren Verfahren 
vorbehalten wird. Die Sicherheit darf den Betrag des in den nächsten drei 
Jahren voraussichtlich entstehenden Schadens nicht übersteigen und ist in dieser 
Höhe durch jährliche Zuzahlungen zu erhalten. Der Staat und die Kommunal-= 
verbände sind von der Sicherheitsleistung frei. 
60. 
() Bei der Verleihung ist eine Frist zu bestimmen, binnen deren das 
Unternehmen ausgeführt und in Betrieb gesetzt sein muß. 
(s) Eine Verlängerung der Frist ist zulässig. 
61. 
Ist über die Verleihung für mehrere Unternehmungen zu beschließen, 
die auch bei Teilung der verfügbaren Wassermenge oder bei Festsetzung verschie- 
dener Benutzungszeiten oder geeigneter Betriebseinrichtungen nicht nebeneinander 
bestehen können, so entscheidet für ihre Erteilung zuerst die Bedeutung der Unter- 
nchmungen für das öffentliche Wohl und demnächst ihre wirtschaftliche Be- 
eutung. 
(e) Stehen hiernach mehrere Unternehmungen einander gleich, so gebührt 
zunächst bestehenden vor neuen, sodann an einen bestimmten Ort gebundenen vor 
den auch an einem anderen Orte möglichen und endlich Unternehmungen des 
Eigentümers eines Wasserlaufs vor denen der Anlieger oder anderer Personen, 
Unternehmungen des Anliegers vor denen anderer Personen der Vorrang. 
(62. 
Auf Anweisung der zuständigen Minister ist die Verleihung zu versagen, 
wenn sie von einem Unternehmer, der nicht die deutsche Reichsangehörigkeit be- 
sitzt, oder von einer Erwerbsgesellschaft nachgesucht wird, die ihre Hauptnieder- 
lassung nicht im Deutschen Reiche hat. 
63. 
Auf die Vorbereitung eines Unternehmens, für das eine Verleihung nach- 
gesucht werden kann, ist § 5 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 (Ge- 
setzzamml. S. 221) entsprechend anzuwenden. Die dort vorgeschriebene öffent- 
liche Bekanntmachung kann unterbleiben. Zuständig ist die Behörde, die über 
den Verleihungsantrag zu beschließen haben würde. 6 
664. 
CUber den Antrag auf Verleihung beschließt der Bezirksausschuß (Ver- 
leihungsbehörde). 
(t) Anträge auf Verleihung sind schleunig zu behandeln.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.