Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

()Auf Antrag des Unternehmers kann in dem Verleihungsbeschluß oder 
in einem den Verleihungsbeschluß ergänzenden Beschluß, und zwar auch in der 
Beschwerdeinstanz, angeordnet werden, daß noch vor der endgültigen Entscheidung 
über den Verleihungsantrag mit der beantragten Benutzung des Wasserlaufs 
begonnen werden kann, sobald der Antragsteller eine von der Behäörde festzu- 
setzende Sicherheit geleistet hat. 
() Der Staat und die Kommunalverbände find von der Sicherheits- 
g frei. 
(4) Wird mit der Ausübung des Rechtes begonnen, bevor dies nach Abs. 1,2 
zulässig ist, so kann die Wasserpolizeibehörde die Ausübung hindern und die Be- 
seitigung der errichteten Anlagen anordnen. 
leistun 
78. 
() Im Falle des § 53 hat die Verleihungsbehörde nach dem Eintritte der 
Voraussetzungen des & 77 Abs. 1 unverzüglich das Grundbuchamt um Eintra- 
gung des Uberganges des Eigentums an dem Grundstück auf den Unternehmer 
zu ersuchen. Der Ubergang vollzieht sich mit der Eintragung. 
() Ist das in das Eigentum des Unternehmers übergehende Grundstück 
mit Rechten Dritter belastet oder steht es im Lehns--, Fideikommiß-, Stammguts- 
oder Leiheverbande, so sind der Artikel 52 und der Artikel 53 Abs. 1 des Ein- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie der §&# 47 des Enteignungs- 
gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) anzuwenden. 
6 79. 
Dem Unternehmer ist eine Verleihungsurkunde auszufertigen, die das 
verliehene Recht und das Unternehmen, für welches es verliehen ist, zu bezeichnen 
hat. Sovweit erforderlich, find beglaubigte Erläuterungen und Zeichnungen bei- 
mfügen. 
#80. 
C) Die Verleihungsurkunde unterliegt einer Stempelabgabe nach folgenden 
Sätzen 
wenn der Wert des verliehenen Rechtes beträgt 
nicht mehr als 1000 Macrxkrkk ... 1 Mark, 
mehr als 1000 Mark, aber nicht mehr als 5 000 Mark 5 „ 
» »5000 „ - » r* "„ 10000 „ 10 „ 
: 10000 „ » » „: " 20000 „ 20 „ 
» : 20 000 „ » » 2 50000 „ 50 „ 
* » 50000 „ » » : "„ V5000 " 75 „ 
- : 75000 „ » » * ? 100000 „" 100 „ 
und bei einem höheren Werte in Abstufungen von 
je 50 000 Mark für jede angefangene Stufe 50 Mark.
	        
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