Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

(s) Die Entscheidung trifft die Verleihungsbehörde; der §& 70 Abs. 2 
Satz 1, 2 und die 5# 71, 76 sind entsprechend anzuwenden. Dasselbe gilt in 
den Fällen des § 70 Abs. 3; in den Fällen des § 70 Abs. 3 Satz 2 ist auch 
5 78 anzuwenden. 
83. 
Die Wasserpolizeibehörde hat den Unternehmer zur Erfüllung der ihm im 
Verleihungsbeschluß auferlegten Bedingungen anzuhalten. 
#t. 
)Wegen überwiegender Nachteile oder Gefahren für das öffentliche Wohl 
kann die Verleihung auf Antrag des Staates, eines Kommunalverbandes oder 
einer anderen öffentlichrechtlichen Körperschaft oder der Wasserpolizeibehörde gegen 
Entschädigung des Unternehmers durch Beschluß der Verleihungsbehörde jeder- 
zeit zurückgenommen oder beschränkt werden. Soweit die Zurücknahme oder Be- 
schränkung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder deren Angehörigen zum 
Vorteile gereicht, hat sie nach Maßgabe dieses Vorteils die Entschädigung und 
die Kosten des Verfahrens aufzubringen; im übrigen hat der Staat die Ent- 
schädigung zu zahlen und die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
(i) Gegen den Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, stehen den 
Beteiligten die im § 76 bezeichneten Rechtsmittel zu. 
(s) Ist das verliehene Recht mit dem Eigentum an einem Grundstücke 
verbunden (§ 46 Abs. 3), so sind, wenn dieses mit Rechten Dritter belastet ist 
oder im Lehns-, Fideikommiß-, Stammguts= oder Leiheverbande steht, der Ar- 
tikel 52 und der Artikel 53 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche sowie der § 47 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetz- 
samml. S. 221) anzuwenden. 
(4) Der nach Abs. 1 Entschädigungspflichtige kann im Rechtsweg Er- 
stattung der Entschädigung und der Kosten von demjenigen verlangen, der die 
Verleihung durch wissentlich unrichtige Nachweisungen erwirkt hat. 
85. 
Ohne Entschädigung kann die Verleihung durch Beschluß der Ver- 
leihungsbehörde auf Antrag der Wasserpolizeibehörde zurückgenommen werden: 
1. wenn die Verleihung auf Grund von Nachweisungen, die in wesent- 
lichen Punkten unrichtig sind, erteilt ist und dargetan wird, daß deren 
Unrichtigkeit dem Unternehmer bekannt war, und wenn durch die 
Verleihung überwiegende Nachteile oder Gefahren für das öffentliche 
Wohl herbeigeführt sind; dem gutgläubigen Erwerber und dessen Nach- 
folgern gegenüber greift diese Vorschrift nicht Platz; 
2. wenn der Unternehmer die Ausübung des verliehenen Rechtes aufgibt, 
namentlich die auf Grund dieses Rechtes errichteten Anlagen entfernt 
oder eingehen läßt; 
Gesetzsammlung 1913. (Nr. 11271.) 18
	        
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