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3. wenn das verliehene Recht für das Unternehmen unbrauchbar oder
überflüssig geworden ist
4. wenn der Unternehmer trotz Aufforderung der Wasserpolizeibehörde die
ihm auferlegten Bedingungen in wesentlichen Punkten wiederholt nicht
erfüllt oder die ihm für die Ausführung oder Inbetriebsetzung des
Unternehmens gesetzten Fristen nicht innehält.
() Die Kosten des Verfahrens trägt der Unternehmer, wenn die Ver-
leihung zurückgenommen wird, sonst der Antragsteller.
(6) Gegen den Beschluß der Verleihungsbehörde, der mit Gründen zu ver-
sehen ist, steht dem Unternehmer und, wenn ein Antrag abgelehnt ist, auch dem
Antragsteller die Beschwerde nach § 76 Abs. 1 zu.
(4) Wird die Verleihung zurückgenommen, so kann die Wasserpolizeibehörde
den Unternehmer anhalten, ohne Anspruch auf Entschädigung geeignete Vorkeh-
rungen gegen nachteilige Folgen der Anlagen zu treffen oder die Anlagen gänz-
lich zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen.
#86.
C)Sopeit das Recht, einen Wasserlauf in einer der im & 46 Abs. 1 be-
zeichneten Arten zu benutzen, nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Eigentümer
des Wasserlaufs als solchem zusteht oder beim Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht
und nach den 99 379 bis 381 aufrechterhalten bleibt, kann der Berechtigte ver-
langen, daß sein Recht durch Beschluß der Verleihungsbehörde sichergestellt werde.
G) Der § 46 Abs. 3, der 5 47 Abs. 1, 3 und die 5F. 48, 49, 60, 64 bis 73,
75, 76, 79 bis 85 find entsprechend anzuwenden, der § 80 Abs. 1 mit der Maß-
gabe, baß als Stempelabgabe nur ¼¾ der dort bestimmten Sätze, mindestens
aber 1 Mark, erhoben wird.
G) Ein in dieser Weise sichergestelltes Recht steht einem verliehenen
Rechte gleich.
V. Ausgleichung.
87.
Reicht das Wasser eines Wasserlaufs zur Benutzung in einer der im
##46 Abs. 1 bezeichneten Arten durch mehrere Berechtigte nicht aus oder wird
bei mehreren Benutzungsarten die eine durch die andere beeinträchtigt oder aus-
geschlossen, so kann jeder Berechtigte verlangen, daß Maß, Zeit und Art der Be-
nutzung im Ausgleichungsverfahren geregelt werden. Die Regelung kann abge-
lehnt werden, wenn der davon insgesamt zu erwartende Nutzen den Schaden
nicht erheblich übersteigt.
() Die Regelung ist in einer den Interessen aller am Verfahren Be-
teiligten nach billigem Ermessen entsprechenden Weise unter Berücksichtigung der
Bedürfnisse des Gemeingebrauchs vorzunehmen. Der hierbei entstehende Schaden
ist den Beteiligten insoweit zu ersetzen, als er nicht durch den sich für sie ergeben-
den Nutzen aufgewogen wird. Zum Ersatze des Schadens sind sie nach Maß-
gabe ihres schätzungsweise zu ermittelnden Vorteils verpflichtet.