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(3) Ein durch Enteignung begründetes Necht kann nur mit Zustimmung
des Berechtigten zur Ausgleichung herangezogen werden.
88.
() Ist es möglich, einen Ausgleich durch Anderung der Betriebseinrich-
tung eines Berechtigten zu schaffen, so kann diesem auf Antrag eines Beteiligten
im Ausgleichungsverfahren auferlegt werden, die Anderung entweder selbst vor-
zunehmen oder sich gefallen zu lassen, soweit sie nicht die Betriebsleistung beein-
trächtigt.
Der Antragsteller hat die Kosten der Anderung zu tragen. Er hat
auch den Schaden zu ersetzen, der durch einen Betriebsstillstand entsteht. Das-
selbe gilt für die Mehrkosten des Betriebs und der Unterhaltung, soweit sie nicht
durch die Vorteile der Anderung aufgewogen werden.
89.
Für das Ausgleichungsverfahren gelten der §& 64, der §& 65 Abs. 1, 2 und
die §5 69 bis 71, 76, 77 mit folgenden Maßgaben:
1. für jeden Beteiligten sind die erforderlichen Feststellungen über die
künftige Ausübung seines Benutzungsrechts zu treffen, namentlich über
seinen Anteil an dem vorhandenen Wasser, die Zeit der Ausübung,
die Stauhöhe und die zu beachtenden Einschränkungen und Auflagen;
2. ein Ausgleichungsverfahren, das mit einem schwebenden Verleihungs-
verfahren im Zusammenhange steht, kann mit diesem verbunden werden.
90.
Die Kosten des Ausgleichungsverfahrens fallen den Beteiligten nach Maß-
gabe ihres schätzungsweise zu ermittelnden Vorteils zur Last.
VI Stauanlagen.
1. Allgemeine Vorschriften.
91.
Für Anlagen im Wasserlaufe, die durch Hemmung des Wasserabffusses eine
Hebung des Wasserspiegels oder eine Ansammlung von Wasser bezwecken (Stau-
anlagen), gelten, wenn sie nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, folgende
besondere Vorschriften. E
() Jede auf Grund eines verliehenen Rechtes oder mit gewerbepolizeilicher
Genehmigung errichtete Stauanlage muß mit mindestens einer Staumarke —
Merk., Pegel-, Spiegel-, Meß-, Eichpfahl, Eichmarke, Stauziel — versehen werden,
an dem sowohl die während des Sommers als auch die während des Winters
innezuhaltenden Stauhöhen und, wenn der Wasserstand auf bestimmten Mindest-
höhen gehalten werden muß, auch diese deutlich angegeben sind.
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