Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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() Ebenso ist über Ansprüche von Beteiligten auf Erstattung des Ge- 
leisteten gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechtes zur Unterhaltung 
eines Wasserlaufs oder seiner Ufer Verpflichteten im Verwaltungsstreitverfahren 
zu entscheiden, ohne Rücksicht darauf, ob auf Anordnung der Wasserpolizeibehörde 
oder ohne eine solche geleistet worden ist. Doch steht, soweit nach § 133 Abs. 1 
die dort bezeichnete Behörde über vorzunehmende Unterhaltungsarbeiten entscheidet, 
dieser Behörde bei Klagen gegen den Staat die Vorentscheidung darüber zu, ob 
und in welchem Umfange die vorgenommenen Arbeiten zur Erfüllung der Unter- 
haltungspflicht erforderlich waren. 
(6) Zuständig ist der Bezirksausschuß. 
¾ 131. 
Wird ein Wasserlauf zweiter oder dritter Ordnung nach § 3 Abs. 1 zu 
einem Wasserlauf erster Ordnung und wird dadurch die Last der Uferunterhaltung 
für die dazu Verpflichteten vermehrt, so ist ihnen Entschädigung aus der Staats- 
kasse zu leisten. Auf die Entschädigung ist der Vorteil anzurechnen, der dem zur 
Uferunterhaltung Verpflichteten durch den Ubergang der Unterhaltung des Wasser- 
laufs auf den Staat erwächst, soweit dieser Vorteil nicht bereits nach § 3 Abs. 2 
Satz 4 oder 5 11 Satz 3 angerechnet worden ist. 
132. 
() Geht bei der Versetzung eines Wasserlaufs zweiter oder dritter Ordnung 
in die erste Ordnung die Unterhaltung auf den Staat über, so können diejenigen, 
denen die Unterhaltung des Wasserlaufs abgenommen wird, in Höhe ihrer bis- 
herigen Verpflichtung zu den Kosten der Unterhaltung herangezogen werden. 
Lag die Unterhaltung bisher einer Wassergenossenschaft oder Gemeinde ob, so hat 
diese den Beitrag zu den Kosten aufzubringen. Der §5 127 Abs. 1 Sat 2, 
Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 
(e) Bei der Versetzung eines Wasserlaufs erster Ordnung in die zweite 
oder dritte Ordnung verbleibt die Unterhaltung des Wasserlaufs dem Staate. 
* 133. 
) Sovweit die Unterhaltung der Wasserläufe erster Ordnung oder ihrer 
Ufer dem Staate obliegt, entscheidet unter Beobachtung der Vorschriften des 
§ 114 Abs. 1 und des § 119 die mit ihrer Verwaltung beauftragte Behörde 
über die vorzunehmenden Unterhaltungsarbeiten. Dasselbe gilt für die zur Er- 
haltung der Flößbarkeit an Wasserläufen zweiter oder dritter Ordnung vom 
Staate zu treffenden Maßnahmen. 
() In allen übrigen Fällen stellt erforderlichenfalls die Wasserpolizei- 
behörde durch polizeiliche Verfügung Art und Maß der zur Unterhaltung des 
Wasserlaufs und seiner Ufer nach den 99 114, 119, 120 auszuführenden Arbeiten 
sowie die Zeit zu ihrer Ausführung fest. Diese Feststellungen können allgemein
	        
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