Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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8 170. 
(1) Gegen den Beschluß steht, soweit er nicht die von dem Unternehmer 
zu leistende Entschädigung betrifft, den Beteiligten binnen zwei Wochen die Be- 
schwerde zu. 
6 * Aber die Beschwerde entscheidet bei natürlichen Wasserläufen erster 
Ordnung der Minister der öffentlichen Arbeiten, sonst der Minister für Land- 
wirtschaft, Domänen und Forsten. 
CG)Für die Anfechtung der Entscheidung über die Entschädigungsansprüche 
und für den Beginn des Ausbaues gelten der § 76 Absls. 2 und der 9 77 
entsprechend. 
# 171. 
) In dringlichen Fällen kann der Bezirksausschuß Abweichungen von 
dem endgültig festgestellten Plane gestatten. 
(a) Die Entscheidung hierüber erfolgt durch unanfechtbaren Beschluß. 
6()Das Verfahren zwecks endgültiger Feststellung des neuen Planes ist 
ohne Verzug durchzuführen. un 
172. 
Auch nach Feststellung des Planes (6& 168) kann wegen nachteiliger 
Wirkungen des Ausbaues der davon Betroffene die Herstellung und Unterhaltung 
von Einrichtungen oder Entschädigung nach den 5 156 bis 159 fordern, es sei 
denn, daß er schon vor Ablauf der im § 165 Abs. 1 bezeichneten Frist die nach- 
teilige Wirkung vorausgesehen hat oder hätte voraussehen müssen und bis zum 
Ablaufe der Frist weder dem Ausbau widersprochen noch Ansprüche auf Her- 
stellung von Einrichtungen oder auf Entschädigung erhoben hat. Der Ablauf 
der Frist steht den Ansprüchen nicht entgegen, wenn der Beschädigte glaubhaft 
macht, daß er durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Qufälle verhindert 
worden ist, die Frist einzuhalten. Die Ansprüche verjähren in drei Jahren von 
dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte von dem Eintritte der nachteiligen 
Wirkung Kenntnis erlangt hat. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen 
dreißig Jahren nach der Fertigstellung des Teiles des Unternehmens, durch den 
der Schaden verursacht worden ist, geltend gemacht werden. 
(1) Den Zeitpunkt der Fertigstellung der einzelnen Teile des Unternehmens 
hat der Regierungspräsident (Oberpräsident) in den beteiligten Gemeinden (Guts- 
bezirken) in ortsüblicher Weise und, wenn Landgemeinden beteiligt sind, auch in 
den Kreisblättern bekannt zu machen. 
() Die Entscheidung trifft die Planfeststellungsbehörde. Der §9 70 Abf. 2 
Satz 1, 2 und die 99. 169, 170 sind entsprechend anzuwenden. Dasselbe gilt 
im Falle des § 168 Abs. 2. 
6 173. 
Bei Ausbauunternehmungen der im §. 153 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten 
Art kann nach dem Ermessen des nach 9 163 zuständigen Regierungspräsidenten 
(Oberpräsidenten) auf Antrag des Unternehmers davon abgesehen werden, das in
	        
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