Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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den §&# 164 bis 170 geregelte Verfahren mit den daselbst bestimmten Wirkungen 
einzuschlagen. 
(2) Die Beteiligten sind vor der Ausführung in geeigneter Weise zu hören. 
Ihre Ansprüche auf Grund des & 156, des § 157 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 
der §P 158 bis 162 bleiben unberührt. 
# 1 #4. 
Die Anlieger eines Wasserlaufs haben zum Ausbau der Ufer, soweit 
er nach dem festgestellten Plane zur Erhaltung, Sicherung oder Verbesserung der 
Vorflut im Wasserlauf erforderlich ist, dem Unternehmer einen angemessnen 
Kostenbeitrag zu leisten. Der Beitrag darf die Vorteile nicht übersteigen, die 
den Anliegern durch Sicherung des Bestandes ihrer Ufergrundstücke erwachsen. 
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden, wenn der 
Ausbau unter der Uferlinie ausgeführt werden muß, um einer künftigen Behinderung 
der Vorflut durch Uferabbrüche vorzubeugen. 
(6) Wird durch den Ausbau eines Wasserlaufs der Unterhaltungspflichtige 
von der Unterhaltungslast befreit & 115 Abs. 3), so hat er dem Unternehmer 
einen Kostenbeitrag in Höhe des Vorteils zu leisten, der ihm aus der Befreiung 
von der Unterhaltungslast erwächst. Dieser Kostenbeitrag darf den zehnjährigen 
Durchschnitt der vor dem Ausbau für den bisherigen Unterhaltungspflichtigen 
notwendig gewordenen laufenden Aufwendungen nicht übersteigen und kann durch 
Zahlung des 20 fachen Betrags abgelöst werden. 
)Kommt in den Fällen der Abs. 1 bis 3 keine Einigung zustande, so 
entscheidet auf Antrag des Unternehmers der Bezirksausschuß durch Beschluß. 
Wegen des Verfahrens zur Feststellung der Beitragspflichtigen und der auf sie 
entfallenden Beiträge findet die Vorschrift des § 149 Anwendung. Auf die An- 
fechtung des Beschlusses ist der § 76 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 
*175. 
Für die Herstellung und Veränderung künstlicher Wasserläufe erster 
und zweiter Ordnung gelten sinngemäß die 95 156 bis 159, der 5 163 Satz 1 
und die §#164 bis 172. 
() Wird ein künstlicher Wasserlauf dritter Ordnung hergestellt oder ver- 
ändert, so gelten sinngemäß der §# 156 Abs. 2, 3) die I§ 157 bis 159 und der 
& 172 Abs. 1 Satz 3, 4. 
  
Sechster Titel. 
Beteiligung des Staates und der Hrovinzen an dem Ausbau der Wasserläufe 
zweiter Ordnung. 
176. 
Dem zur Unterhaltung eines natürlichen Wasserlaufs zweiter Ordnung 
Verpflichteten liegt, wenn überwiegende Rücksichten des öffentlichen Wohles dies 
erfordern, auch der Ausbau des Wasserlaufs und seiner Ufer ob. 
21“
	        
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