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1883.
(ÜFür die Anlegung und Führung des Wasserbuchs ist der Bezirks-
ausschuß zuständig (Wasserbuchbehörde).
() Soweit ein Wasserlauf mehrere Regierungsbezirke berührt, kann der
uständige Minister einen der Bezirksausschüsse mit der Anlegung und Führung
bes Wasserbuchs betrauen.
(3) Beglaubigte auszugsweise Abschriften des Wasserbuchs sind bei den
Wasserpolizeibehörden niederzulegen.
184.
Abgesehen von den Fällen des § 86 ist das dem Eigentümer eines Wasser-
laufs als solchem zustehende Benutzungsrecht sowie das daraus abgeleitete Be-
nutungsrecht eines anderen in das Wasserbuch nicht einzutragen.
185.
C)Rechte, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch eine Behörde
begründet oder sichergestellt sind, sind auf Ersuchen der Behörde einzutragen, die
in erster Instanz beschlossen hat.
() In das Grundbuch werden diese Rechte, unbeschadet des § 81 Abs. 2
Satz 2, nicht eingetragen.
186.
Rechte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen und nach den
6 379, 380 aufrechterhalten bleiben, sind nach den §# 187, 188 auf Antrag
des Berechtigten einzutragen. Der Antrag ist bei der Wasserbuch= oder bei der.
Wasserpolizeibehörde schriftlich oder zu Protokoll zu stellen. Dem Antrage sind
die zum Machweis des Rechtes dienenden Urkunden sowie ein vollständiges Ver-
zeichnis der dem Antragsteller bekannten Personen, die in der Geltendmachung
von Rechten durch die im § 190 Abs. 1 bestimmte Wirkung der Eintragung
beeinträchtigt werden würden, beizufügen. Ist das Recht im Grundbuch ein-
getragen, so hat der Antragsteller eine das Recht betreffende beglaubigte auszugs.
weise Abschrift des Grundbuchblatts einzureichen.
□)DOffenbar unbegründete Anträge sind durch einen mit Gründen ver-
sehenen Bescheid des Vorsitzenden zurückzuweisen. Gegen den Bescheid ist binnen
we Wochen der Antrag auf Beschlußfassung durch das Kollegium und gegen
essen Beschluß die Beschwerde an das Landeswasseramt oder unmittelbar die
Beschwerde an letzteres zulässig.
187.
Cu) Ist das Recht im Grundbuch eingetragen, so ist es in Ubereinstimmung
mit diesem in das Wasserbuch einzutragen. Im übrigen wird das Recht ein-
getragen, wenn sein Bestehen nachgewiesen ist.
(2) Ohne den Nachweis des Bestehens ist ein Recht, das auf Grund eines
besonderen Titels in Anspruch genommen wird, einzutragen, wenn glaubhaft ge-