— 109 —
Regierungspräsident. Der Eigentümer des Sees ist vorher zu hören. Der
Regierungspräsident kann die getroffene Bestimmung jederzeit widerrufen. Die
I## 36 bis 39 sind entsprechend anzuwenden.
§200.
yDer Eigentümer eines Grundstücks darf das unterirdische Wasser zum
Gebrauch oder Verbrauche nicht dauernd in weiterem Umfang als für die eigene
Haushaltung und Wirtschaft (§ 25 Abs. 4) zutage fördern, wenn dadurch
1. der Wassergewinnungsanlage oder der benutzten Quelle eines anderen
das Wasser entzogen oder wesentlich geschmälert oder
2. die bisherige Benutzung des Grundstücks eines anderen erheblich beein-
trächtigt oder
3. der Wasserstand eines Wasserlaufs oder eines Sees (§ 199) derart ver-
ändert wird, daß andere in der Ausübung ihrer Rechte daran beein-
trächtigt werden.
()Den Geschädigten steht kein Anspruch auf Unterlassung zu, wenn der
aus der Zutageförderung zu erwartende Nutzen den ihnen erwachsenden Schaden
erheblich übersteigt oder wenn das Unternehmen, für das die Zutageförderung
erfolgt, dem öffentlichen Wohle dient. Sie können jedoch die Herstellung von
Einrichtungen fordern, durch die der Schaden verhütet oder ausgeglichen wird,
wenn solche Einrichtungen mit dem Unternehmen vereinbar und wirtschaftlich
gerechtfertigt sind. Soweit der Schaden nicht verhütet oder ausgeglichen werden
kann, ist insofern Schadensersatz zu leisten, als die Billigkeit nach den Umständen
eine Entschädigung erfordert.
() Die Entschädigung kann, wenn der Unternehmer dies beantragt, auch
in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Der § 51 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
6201.
Dem Eigentümer eines Grundstücks ist nicht gestattet, den Grundwasser-
strom eines Tales durch unterirdische Anlagen aufzustauen.
202.
)Der Eigentümer eines Grundstücks ist nicht befugt, Stoffe in den
Boden einzubringen oder einzuleiten, durch die das unterirdische Wasser, ein
Wasserlauf oder ein See (6 199) zum Nachteil anderer verunreinigt wird.
(t) Auf die Düngung von Grundstücken ist die Vorschrift des Abs. 1 nicht
anzuwenden.
203.
)Die dem Grundstückseigentümer nach den §§ 199 bis 202 nicht
zustehenden Rechte können von ihm und mit seiner Zustimmung auch von einem
anderen durch Verleihung erworben werden. Ferner kann der Gebrauch oder
Verbrauch von Wasser sowie die Einleitung von Wasser oder anderen flüssigen
Stoffen durch mehrere Berechtigte im Ausgleichungsverfahren geregelt werden.
Gesezsammlung 1913. (Nr. 11271.) 22