Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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zur Reinhaltung von Gewässern; 
zur Entwässerung und Bewässerung von Grundstücken und zur Unter- 
haltung von Entwässerungs= oder Bewässerungsanlagen; 
zur Verfehnung von Grundstücken und zur Unterhaltung von Ver- 
fehnungsanlagen; 
zur Anlegung und zum Ausbau von Wasserläufen zweiter und dritter 
Ordnung und ihrer Ufer zu anderen als den unter Nr. 1 bis 5 be- 
zeichneten Zwecken; 
7. zur Unterhaltung und zum Ausbau von natürlichen Wasserläufen 
erster Ordnung sowie zum Ausbau ihrer Ufer zu anderen als den 
unter Nr. 2 bezeichneten Zwecken; 
8. zur Herstellung und Unterhaltung der Schiffbarkeit oder Flößbarkeit 
von Wasserläufen sowie zur Herstellung und Unterhaltung neuer 
Schiffahrtstraßen und anderer Schiffahrtanlagen; 
9. zur Anlegung, Unterhaltung und Ausnutzung von Stauanlagen; 
10. zur Anlegung, Unterhaltung und Ausnutzung von Wasserversorgungs- 
anlagen, soweit sie nicht unter Nr. 9 fallen; 
11. zur Beseitigung von Hindernissen des Hochwasserabflusses; 
12. zur Zurückhaltung von Wasser in den Niederschlagsgebieten von 
Wasserläufen; 
13. zur Aufbringung von Beiträgen in den Fällen des & 174 Abs. 1,2; 
14. zur Aufhöhung und Aufspülung von Grundstücken im Interesse der 
Bodenkultur. 
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207. 
)Die Bildung der Genossenschaft erfordert den Nachweis, daß das 
Unternehmen dem öffentlichen Wohle dient oder einen gemeinwirtschaftlichen 
Nutzen bezweckt. 
() Sie erfolgt: 
1. durch Genehmigung der Satzung auf Grund eines einstimmigen Be- 
schlusses der Beteiligten; 
2. durch Genehmigung der Satzung auf Grund eines Beschlusses der 
Mechrheit unter zwangsweiser Heranziehung der Minderheit; 
3. durch Erlaß der Satzung ohne Zustimmung der Mehrheit. 
208. 
Ist die Satzung genehmigt oder erlassen, so kann nicht mehr geltend ge- 
macht werden, daß eine Voraussetzung für ihre Genehmigung oder ihren Erlaß 
nicht vorgelegen habe. 
*209. 
Die Genossenschaft ist rechtsfähig. 
(i) Sie muß ihren Sitz in Preußen haben. 
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