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222.
)Die Genossenschaft ist berechtigt, auf den zu ihr gehörenden Grund-
stücken die zur Erfüllung des Genossenschaftspwecks erforderlichen Anlagen herzu-
stellen und zu erhalten.
(1) Im Streikfalle beschließt die Aufsichtsbehörde, ob eine Anlage zur Er.
füllung des Genossenschaftszwecks erforderlich ist. Gegen den Beschluß ist binnen
zwei Wochen die Beschwerde an die Aussichtsbehörde zweiter Instanz zulässig.
(t) Die Genossen können von der Genossenschaft Ersatz verlangen für den
Nachteil, der für ihre Grundstücke, Bergwerke oder gewerblichen Anlagen unter
Berücksichtigung der ihnen aus den Anlagen erwachsenden Vorteile entsteht.
Beträgt die Ersatzsumme mehr als einhundert Mark, so sind der Artikel 52 und
der Artikel 53 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie
der § 47 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221)
anzuwenden.
() Den Pächtern und anderen Nutzungsberechtigten stehen solche Ent-
schädigungsansprüche gegen die Genossenschaft nicht zu.
223.
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ihr Vermögen. Soweit
daraus Gläubiger der Genossenschaft nicht befriedigt werden können, muß der
Schuldbetrag durch Beiträge aufgebracht werden, die von dem Vorstande nach
dem in der Satung festgesetzten Teilnahmemaßstab umzulegen sind.
224.
(yDie Genossenschaftslasten sind öffentliche Lasten. Sie haften auf den
bei dem Unternehmen beteiligten Grundstücken und Bergwerken in dem durch das
Teilnahmeverhältnis (§ 214 Nr. 6) festgesetzten Umfange.
C) Die ausgeschiedenen Genossen bleiben für die bis zu ihrem Austritt
umgelegten Beiträge verhaftet. §28
225.
)Die Teilnahme an den Genossenschaftslasten ist nach dem Maßstabe
des für die Genossen aus den Genossenschaftsanlagen erwachsenden Vorteils zu
regeln. Bei Genossenschaften zur Reinhaltung eines Gewässers bestimmt sich die
Teilnahme an den Genossenschaftslasten vorzugsweise nach dem Maßstabe der von
den einzelnen Genossen hervorgerufenen Verunreinigung und der zur Beseitigung
dieser Verunreinigung dienenden Aufwendungen der Genossenschaft.
() Das Stimmrecht der Genossen ist nach dem Verhältnis ihrer Teil-
nahme an den Genossenschaftslasten festzustellen. Jeder beitragspflichtige Genosse
muß mindestens eine Stimme haben.
6) Durch einstimmigen Beschluß der zur Abstimmung erschienenen Be-
teiligten kann ein anderer als der in den Vorschriften des Abs. 1 und des Abs. 2
Satz 1 festgestellte Maßstab bestimmt werden.