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Die Genossenschaftsanlagen sind mindestens einmal im Jahre zu schauen.
Der Schaukommission sollen außer dem Vorstand oder einzelnen seiner Mitglieder
auch noch andere Genossen angehören.
Zweiter Titel.
Genossenschaften mit Julässigkeit des Beitrittszswanges.
238.
)Soll eine Genossenschaft zu einem der im § 206 Nr. 1 bis 5, 9,
11, 12 oder 14 bezeichneten Zwecke gebildet werden, so können widersprechende
Eigentümer der bei ihr zu beteiligenden Grundstücke, Bergwerke und gewerblichen
Anlagen sowie Wassergenossenschaften und andere Verbände (§ 210) zum Beitritte
gezwungen werden, wenn
1. das Unternehmen zweckmäßig nur auf genossenschaftlichem Wege durch-
geführt werden kann;
2. die Mehrheit der Beteiligten der Genossenschaftsbildung zustimmt und
3. das Unternehmen unter Berücksichtigung der Genossenschaftslasten für
die Grundstücke, Bergwerke und gewerblichen Anlagen der Wider-
sprechenden sowie für die widersprechenden Wassergenossenschaften und
anderen Verbände (§5 210) Vorteile in Aussicht stellt, bei einer Ge-
nossenschaft zur Reinhaltung auch, wenn das Unternehmen zur Be-
seitigung der von ihnen hervorgerufenen Verunreinigung dient.
(2) Die Mehrheit berechnet sich, wenn nur Grundstücke beteiligt sind, so-
wohl nach der Fläche als auch nach dem Grundsteuerreinertrag oder, wenn die
Grundstücke sämtlich einem Auseinandersetzungsverfahren unterliegen und in diesem
besonders abgeschätzt sind, nach dem so ermittelten Werte oder Ertrage. Sind
Bergwerke, gewerbliche Anlagen, Wassergenossenschaften oder andere Verbände
210) allein oder neben Grundstücken beteiligt, so berechnet sich die Mehrheit
nach dem vorläufig festgestellten Vorteile (§ 252); soll in diesem Falle ein Beitritts-
zwang gegen widersprechende Eigentümer von Grundstücken ausgeübt werden, so
bchor es außerdem der Mehrheit der beteiligten Grundstückseigentümer, berechnet
nach Sat 1.
(s) Als Vorteil im Sinne des Abs. 1 Nr. 3 gilt auch die Möglichkeit,
das Unternehmen durch zweckentsprechende und wirtschaftlich gerechtfertigte Anlagen
oder Einrichtungen auszunutzen.
(() Eigentümer von Grundstücken, für die das Unternehmen keinen Vorteil
in Aussicht stellt, können zum Beitritte gezwungen werden, soweit es im Interesse
der Beschaffung oder Erhaltung der Vorflut oder zur Durchleitung von Ent-
wässerungs= oder Bewiässerungsanlagen erforderlich ist. Solche Grundstücke sind
von allen Genossenschaftslasten befreit. Erleiden sie Schaden, so ist er von der
23°