Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

– 123 — 
Vierter Titel. 
Derfahren zur Bildung von Genossenschaften. 
248. 
Das Verfahren zur Bildung einer Genofsenschaft wird durch den Re- 
gierungspräsidenten geleitet. Liegt das Genossenschaftsgebiet in mehreren Re- 
gierungsbezirken, so wird der zuständige Regierungspräsident durch den Ober- 
präsidenten, wenn mehrere Provinzen beteiligt sind, durch den zuständigen Minister 
endgültig bestimmt. " 
249. 
Das Verfahren zur Bildung der Genossenschaft kann von Amts 
wegen oder auf Antrag eingeleitet werden. Dem Verfahren ist ein Plan zu- 
grunde zu legen, der enthalten muß: 
1. die erforderlichen Zeichnungen und Erläuterungen; 
2. einen Kostenanschlag des Unternehmens; 
3. die Bezeichnung der an der Genossenschaft zu beteiligenden Grund- 
stücke, Bergwerke und gewerblichen Anlagen sowie der dazu heranzu- 
ziehenden Wassergenossenschaften oder anderen Verbände 210). 
C)Dem Plane sind zur Vorbereitung der Abstimmung beizufügen: wenn 
Grundstücke beteiligt sind, die zur Ermittelung der Fläche und des Grundsteuer- 
reinertrags nötigen Katasterauszüge, oder wenn die Grundstücke sämtlich einem 
Auseinandersetzungsverfahren unterliegen und in diesem besonders abgeschätzt sind, 
Auszüge aus den hierbei aufgestellten Verzeichnissen über den Wert oder Ertrag 
der Grundstücke. Sollen Bergwerke, gewerbliche Anlagen, Wassergenossenschaften 
oder andere Verbände an der Genosesenschaft beteiligt werden, so bedarf es eines 
Voranschlags des von dem Unternehmen zu erwartenden Vorteils und der 
Angabe des Maßstabs, nach dem dieser Vorteil auf die Grundstücke, Bergwerke, 
gewerblichen Anlagen und Verbände verteilt werden soll. 
G) Wird das Verfahren auf Antrag eingeleitet, so hat der Antragsteller 
auf Verlangen des Regierungspräsidenten den Plan und die im Abs. 2 bezeich- 
neten Unterlagen einzureichen. 
(250. 
)Auf Antrag kann der Bezirksausschuß beschließen, daß die Besitzer von 
Grundstücken Vorarbeiten, die zur Vorbereitung der Gepnossenschaftsbildung 
erforderlich sind, dulden müssen. Der ihnen hierdurch etwa erwachsende Schaden 
ist zu vergüten. Zur Sicherstellung der Entschädigung kann der Bezirksausschuß 
vor Beginn der Arbeiten vom Antragsteller eine Sicherheit bestellen lassen und 
deren Höhe bestimmen. 
(i) Die Gestattung der Vorarbeiten wird von dem Bezirksausschuß in dem 
für seine öffentlichen Bekanntmachungen bestimmten Blatte bekannt gemacht. 
Von jeder Vorarbeit hat der Antragsteller unter Angabe von Zeit und Ort 
mindestens zwei Tage vorher den Gemeinde-(Guts.) Vorstand in Kenntnis zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.