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setzen. Dieser hat die beteiligten Grundbesitzer davon besonders oder in orts-
üblicher Weise allgemein zu benachrichtigen und ist ermächtigt, dem Antragsteller
auf dessen Kosten einen beeideten Sachverständigen zur Seite zu stellen, um Be-
schädigungen sogleich festzustellen und abzuschätzen. Der abgeschätzte Schaden ist,
vorbehaltlich anderweiter Feststellung im Rechtswege, den Berechtigten sofort aus-
zuzahlen, widrigenfalls der Gemeinde-(Guts.) Vorstand auf Antrag des Be-
teiligten die Fortsetzung der Vorarbeiten zu hindern verpflichtet ist.
() Zum Betreten von Gebäuden und eingefriedigten Hof= oder Garten-
räumen bedarf der Antragsteller, soweit dazu der Grundbesitzer seine Einwilligung
nicht ausdrücklich erteilt, in jedem einzelnen Falle einer besonderen Erlaubnis der
Ortspolizeibehörde. Diese hat die Besitzer zu benachrichtigen und zur Offen-
stellung der Räume zu veranlassen.
(0) Eine Zerstörung von Baulichkeiten jeder Art und ein Fällen von
Bäumen ist nur zulässig, nachdem der Bezirksausschuß dies durch Beschluß
genehmigt hat.
(#) Der Beschluß ist endgültig.
2351.
() Ist der Antrag auf Einleitung des Verfahrens offenbar unzulässig,
undurchführbar oder unzweckmäßig, so kann er ohne weiteres durch einen mit
Gründen versehenen Bescheid zurückgewiesen werden.
(e) Anderenfalls ernennt der Regierungspräsident einen Kommissar zur
Verhandlung mit den Beteiligten. Dasselbe gilt, wenn das Verfahren von Amts
wegen eingeleitet werden soll.
(2352.
Der Kommissar hat die Satzung zu entwerfen, die im § 249 bezeichneten
Unterlagen, soweit sie noch nicht vorhanden sind, zu beschaffen und, wenn nicht
nur Grundstücke beteiligt sind, den für die einzelnen Beteiligten aus dem Unter-
nehmen zu erwartenden Vorteil vorläufig festzustellen. Bei Genossenschaften zur
Reinhaltung von Gewässern gilt als Vorteil auch die Beseitigung der von den
Beteiligten hervorgerufenen Verunreinigung; der Vorteil wird nach dem Umfange
der Verunreinigung berechnet.
9/(263.
Der Kommissar hat sodann einen Beschluß der Beteiligten über den Plan
und die Bildung der Genossenschaft herbeizuführen.
9 254.
Wird die Bildung der Genossenschaft beschlossen, so hat der Kommissar
die Beschlußfassung über die Satzung und alle anderen Punkte, bei denen er es
für erforderlich erachtet, ferner in den Fällen des § 238 nötigenfalls eine Be-
schlußfassung über die Anwendung des Beitrittszwanges zu veranlassen. Zu dem
Zwecke können die Beteiligten Bevollmächtigte wählen.