Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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setzen. Dieser hat die beteiligten Grundbesitzer davon besonders oder in orts- 
üblicher Weise allgemein zu benachrichtigen und ist ermächtigt, dem Antragsteller 
auf dessen Kosten einen beeideten Sachverständigen zur Seite zu stellen, um Be- 
schädigungen sogleich festzustellen und abzuschätzen. Der abgeschätzte Schaden ist, 
vorbehaltlich anderweiter Feststellung im Rechtswege, den Berechtigten sofort aus- 
zuzahlen, widrigenfalls der Gemeinde-(Guts.) Vorstand auf Antrag des Be- 
teiligten die Fortsetzung der Vorarbeiten zu hindern verpflichtet ist. 
() Zum Betreten von Gebäuden und eingefriedigten Hof= oder Garten- 
räumen bedarf der Antragsteller, soweit dazu der Grundbesitzer seine Einwilligung 
nicht ausdrücklich erteilt, in jedem einzelnen Falle einer besonderen Erlaubnis der 
Ortspolizeibehörde. Diese hat die Besitzer zu benachrichtigen und zur Offen- 
stellung der Räume zu veranlassen. 
(0) Eine Zerstörung von Baulichkeiten jeder Art und ein Fällen von 
Bäumen ist nur zulässig, nachdem der Bezirksausschuß dies durch Beschluß 
genehmigt hat. 
(#) Der Beschluß ist endgültig. 
2351. 
() Ist der Antrag auf Einleitung des Verfahrens offenbar unzulässig, 
undurchführbar oder unzweckmäßig, so kann er ohne weiteres durch einen mit 
Gründen versehenen Bescheid zurückgewiesen werden. 
(e) Anderenfalls ernennt der Regierungspräsident einen Kommissar zur 
Verhandlung mit den Beteiligten. Dasselbe gilt, wenn das Verfahren von Amts 
wegen eingeleitet werden soll. 
  
(2352. 
Der Kommissar hat die Satzung zu entwerfen, die im § 249 bezeichneten 
Unterlagen, soweit sie noch nicht vorhanden sind, zu beschaffen und, wenn nicht 
nur Grundstücke beteiligt sind, den für die einzelnen Beteiligten aus dem Unter- 
nehmen zu erwartenden Vorteil vorläufig festzustellen. Bei Genossenschaften zur 
Reinhaltung von Gewässern gilt als Vorteil auch die Beseitigung der von den 
Beteiligten hervorgerufenen Verunreinigung; der Vorteil wird nach dem Umfange 
der Verunreinigung berechnet. 
9/(263. 
Der Kommissar hat sodann einen Beschluß der Beteiligten über den Plan 
und die Bildung der Genossenschaft herbeizuführen. 
9 254. 
Wird die Bildung der Genossenschaft beschlossen, so hat der Kommissar 
die Beschlußfassung über die Satzung und alle anderen Punkte, bei denen er es 
für erforderlich erachtet, ferner in den Fällen des § 238 nötigenfalls eine Be- 
schlußfassung über die Anwendung des Beitrittszwanges zu veranlassen. Zu dem 
Zwecke können die Beteiligten Bevollmächtigte wählen. 
  
 
	        
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