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() In den Fällen des §& 238 können die Widersprechenden verlangen,
daß die Zustimmenden und die Widersprechenden getrennt Bevollmächtigte wählen,
deren Zahl dem Verhältnisse der für oder gegen die Genossenschaftsbildung ab-
gegebenen Stimmen annähernd zu entsprechen hat; die Zahl der Bevollmächtigten
bestimmt der Kommissar.
(#) Die Bevollmächtigten sind befugt, Anderungen des Mlanes vorzu-
nehmen, wenn nicht ausdrücklich ein anderes beschlossen wird.
6 255.
Die nach den #M 253, 254 herbeizuführenden Beschlüsse können in einem
Termin oder in mehreren Terminen gefaßt werden.
4256.
()Beschlüsse der Bevollmächtigten werden mit Stimmenmehrheit gefaßt;
jeder Bevollmächtigte hat eine Stimme.
() Die Bevollmächtigten sind befugt, mit Genehmigung des Kommissars
für den Fall der Genehmigung oder des Erlasses der Satzung Verträge im
Namen der zu bildenden Genossenschaft zu schließen.
4257.
Abgesehen von der Beschlußfassung über die Bildung der Genossenschaft
genügt bis zur Genehmigung ber Satzung zu allen Beschlüssen der Gesamtheit
der Beteiligten die einfache Mehrheit der im Abstimmungstermin Erschienenen.
Ausgenommen hiervon ist der Beschluß, durch welchen für die Teilnahme an
den Genossenschaftslasten oder für das Stimmverhältnis der Genossen ein anderer
als der im §& 225 festgestellte Maßstab bestimmt wird. Die Mehrheit wird
nach dem Grundsteuerreinertrag oder dem im Auseinandersetzungsverfahren ge-
schätzten Werte oder Ertrage (§ 249 Abs. 2) der beteiligten Grundstücke, wenn
aber bei der Genossenschaft Bergwerke, gewerbliche Anlagen, Wassergenossenschaften
oder andere Verbände (& 210) beteiligt sind, nach dem vorläufig festgestellten
Vorteile (& 252) berechnet.
95258.
Wird die Bildung einer Genossenschaft der im § 245 Abs. 1 bezeichneten
Arten abgelehnt, so hat der Kommissar die Beteiligten über die Voraussetzungen
für die Bildung einer Zwangsgenossenschaft und über die Satzung zu hären.
&259.
Die den Miteigentümern eines Grundstücks, eines Bergwerkes oder einer
gewerblichen Anlage zustehenden Stimmen gelten als in dem Sinne abgegeben,
in dem die Mehrheit der im Abstimmungstermin erschienenen Miteigentümer, be-
rechnet nach der Größe ihrer Anteile, gestimmt hat.
Sesetzsammlung 1913. (Nr. 11271.) 24