Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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() In den Fällen des §& 238 können die Widersprechenden verlangen, 
daß die Zustimmenden und die Widersprechenden getrennt Bevollmächtigte wählen, 
deren Zahl dem Verhältnisse der für oder gegen die Genossenschaftsbildung ab- 
gegebenen Stimmen annähernd zu entsprechen hat; die Zahl der Bevollmächtigten 
bestimmt der Kommissar. 
(#) Die Bevollmächtigten sind befugt, Anderungen des Mlanes vorzu- 
nehmen, wenn nicht ausdrücklich ein anderes beschlossen wird. 
6 255. 
Die nach den #M 253, 254 herbeizuführenden Beschlüsse können in einem 
Termin oder in mehreren Terminen gefaßt werden. 
4256. 
()Beschlüsse der Bevollmächtigten werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; 
jeder Bevollmächtigte hat eine Stimme. 
() Die Bevollmächtigten sind befugt, mit Genehmigung des Kommissars 
für den Fall der Genehmigung oder des Erlasses der Satzung Verträge im 
Namen der zu bildenden Genossenschaft zu schließen. 
4257. 
Abgesehen von der Beschlußfassung über die Bildung der Genossenschaft 
genügt bis zur Genehmigung ber Satzung zu allen Beschlüssen der Gesamtheit 
der Beteiligten die einfache Mehrheit der im Abstimmungstermin Erschienenen. 
Ausgenommen hiervon ist der Beschluß, durch welchen für die Teilnahme an 
den Genossenschaftslasten oder für das Stimmverhältnis der Genossen ein anderer 
als der im §& 225 festgestellte Maßstab bestimmt wird. Die Mehrheit wird 
nach dem Grundsteuerreinertrag oder dem im Auseinandersetzungsverfahren ge- 
schätzten Werte oder Ertrage (§ 249 Abs. 2) der beteiligten Grundstücke, wenn 
aber bei der Genossenschaft Bergwerke, gewerbliche Anlagen, Wassergenossenschaften 
oder andere Verbände (& 210) beteiligt sind, nach dem vorläufig festgestellten 
Vorteile (& 252) berechnet. 
95258. 
Wird die Bildung einer Genossenschaft der im § 245 Abs. 1 bezeichneten 
Arten abgelehnt, so hat der Kommissar die Beteiligten über die Voraussetzungen 
für die Bildung einer Zwangsgenossenschaft und über die Satzung zu hären. 
&259. 
Die den Miteigentümern eines Grundstücks, eines Bergwerkes oder einer 
gewerblichen Anlage zustehenden Stimmen gelten als in dem Sinne abgegeben, 
in dem die Mehrheit der im Abstimmungstermin erschienenen Miteigentümer, be- 
rechnet nach der Größe ihrer Anteile, gestimmt hat. 
Sesetzsammlung 1913. (Nr. 11271.) 24
	        
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