Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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(269. 
Der Kommissar hat die Ordnungsmäßigkeit der Ladungen zu bescheinigen. 
(270. 
() Im Falle zwangsweiser Heranziehung der Minderheit (& 207 Abs. 2 
Nr. 2, § 238) und bei Bildung einer Zwangsgenossenschaft § 207 Abs. 2 Nr. 3, 
* 245) hat nach Abschluß der Verhandlungen der Bezirksausschuß über das 
Vorhandensein der Voraussetzungen für die Anwendung des Beitrittszwanges, 
soweit hierüber Streit besteht, zu beschließen. 
() Gegen die Beschlüsse des Bezirksausschusses steht den Beteiligten und 
dem Regierungspräsidenten binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Landes- 
wasseramt zu. 
() Die Satzung bedarf der Genehmigung des Regierungspräsidenten. Für 
die Zwangsgenossenschaften wird sie von ihm erlassen. 
(4) Die Satzung ist auf Kosten der Genossenschaft in den Amtsblättern 
der beteiligten Regierungsbezirke bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann 
auf das Datum der Satzung und die im &214 Nr. 1, 2) 9, 10, 12, 13 be- 
zeichneten Festsetzungen beschränkt werden. 
271. 
Nach Bildung der Genossenschaft hat die Aufsichtsbehörde sogleich die Wahl 
und Einsetzung des Genossenschaftsvorstandes nach den Vorschriften der Satzung 
zu veranlassen. 
8272. 
Die in dem Verfahren vorkommenden Verhandlungen und Geschäfte, 
einschließlich der von den Gerichten und anderen Behörden vorzunehmenden, sind 
gebühren- und stempelfrei. Zu diesen Geschäften gehört auch die Anfertigung 
und Beglaubigung von Kataster- und Grundbuchauszügen. 
G)Bare Auslagen, die durch zurückgewiesene oder zurückgenommene An- 
träge oder Einwendungen entstehen, können dem Antragsteller oder dem, der die 
Einwendungen erhoben hat, auferlegt werden. Von den anderen baren Auslagen 
trägt die Staatskasse die Reisekosten, Reisezulagen und Tagegelder der in dem 
Verfahren mitwirkenden Staatsbeamten, die übrigen Auslagen die Genossenschaft. 
() Wird die Genossenschaft gebildet, so kann der Regierungspräsident die 
Erstattung der von dem Antragsteller auf notwendige Vorarbeiten zweckdienlich 
verwendeten baren Auslagen der Genossenschaft zur Last legen, wenn dies vor 
dem Abschlusse der kommissarischen Verhandlungen beantragt ist. 
/ 273. 
(1) Uber Beschwerden, welche die Leitung des Verfahrens durch den Kom- 
missar zum Gegenstande haben, beschließt endgültig der Regierungspräfident.
	        
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