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(2) Aber Beschwerden gegen Ordnungsstrafen & 261) entscheidet der Be-
zirksausschuß endgültig. Diese Beschwerden sind binnen zwei Wochen zu erheben.
#274.
Die Leitung des Verfahrens zur Bildung einer Genossenschaft kann vom
Oberpräsidenten und, wenn mehrere Provinzen beteiligt sind, von dem zuständigen
Minister einer Generalkommission übertragen werden. In diesem Falle tritt sie
an die Stelle des Regierungspräsidenten.
Fünfter Titel.
Anderung der Satung.
/275.
(1)Eine Anderung der Satzung, durch die ein neuer Genossenschaftszweck
eingeführt werden soll, bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliederver-
sammlung, es sei denn, daß es sich um die Neueinführung eines solchen Zweckes
handelt, zu dessen Durchführung der Eintritt in eine neu zu bildende Genossen-
schaft erzwungen werden könnte. In diesem Falle genügt ein Mehrheitsbeschluß
der Mitgliederversammlung, berechnet nach §& 238 Abs. 2, wenn die übrigen Vor-
aussetzungen des Beitrittszwanges für alle widersprechenden Genossen vorliegen.
()) Eines einstimmigen Beschlusses bedarf ferner eine Anderung der
Satzung, durch die für die Teilnahme an den Genossenschaftslasten oder für das
Stimmverhältnis der Genossen ein anderer als der im § 225 festgestellte Maß-
stab bestimmt wird.
(i) Andere Satzungsänderungen können, mangels anderweiter Bestimmungen
der Satzung, von der Mitgliederversammlung (dem Ausschusse) mit Stimmen-
mehrheit beschlossen werden. E—
Inderungen der Satzungen bedürfen der Genehmigung des Regierungs-
präsidenten. "
277.
Die genehmigten Anderungen sind nach & 270 Abs. 4 bekannt zu machen.
Sechster Titel.
Auflösung und Ciquidation von Genossenschaften.
##278.
() Die Genossenschaft kann aufgelöst werden:
1. wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der Stimmen die Auflösung beschließt;
2. auf Antrag eines Genossen, wenn die Genossenschaft nur noch aus
zwei Mitgliedern besteht;