Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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3. wenn in Jahresfrist, von der Genehmigung der Satzung an gerechnet, 
nicht zur Ausführung des Unternehmens geschritten oder wenn die 
begonnene Ausführung mindestens ein Jahr lang eingestellt und die 
Verzögerung durch Verschulden der Genossen herbeigeführt ist oder 
wesentliche Voraussegumgen der Genehmigung der Satzung hierdurch 
verändert worden sind. 
(i) Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt durch den Regierungs- 
präsidenten. 
279. 
Die Auflösung der Genossenschaft tritt in Kraft, sobald die Verfügung 
des Regierungspräsidenten dem Vorstande zugestellt worden ist. 
□)Die Auflösung ist auf Kosten der Genossenschaft von der Aufsichts- 
behörde in dem für ihre amtlichen Bekanntmachungen bestimmten Blatte sofort 
zu veröffentlichen. 280 
yNach Auflösung der Genossenschaft erfolgt die Liquidation durch den 
Vorstand oder die durch Satzung oder Beschluß der Genossenschaft dazu berufenen 
Personen. . 
(2)AufdaöLiquidationsvekfahrensindbets48Abs.2,Zunbdie 
5849bi853dcöBütgerlichenGesetzbuchsentsprechendanzuwenden. 
& 281. 
Bis zur Beendigung der Liquidation gelten für die staatliche Aufsicht und 
die Rechtsverhältnisse der bisherigen Genossen untereinander sowie zu dritten 
Personen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Satzung, soweit sich nicht 
aus dem Wesen der Liquidation ein anderes ergibt. 
* 282. 
Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften 
der aufgelösten Genossenschaft von der Aufsichtsbehörde in Verwahrung genommen. 
(2) Die Genossen und ihre Rechtsnachfolger haben das Recht, die Bücher 
und Schriften einzusehen und zu benutzen. 
Siebenter Titel. 
Genossenschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet sind. 
& 283. 
Auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden öffentlichrechtlichen 
Wassergenossenschaften sind die Vorschriften anzuwenden, welche für die nach 
diesem Gesetze gebildeten Wassergenossenschaften gelten. 
() Jedoch bleiben abweichende Bestimmungen der bisherigen Satzungen 
über die Zuständigkeit der Schiedsgerichte G 215, & 226 Abs. 2) in Kraft, 
 
	        
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