Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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ebenso sonstige abweichende Bestimmungen insoweit, als die im Abs. 1 für an- 
wendbar erklärten Vorschriften durch die Satzung geändert werden können oder 
auf die Satzung verweisen. 
Vierter Abschnitt. 
Verhütung von Hochwassergefahr. 
Erster Titel. 
Dolizeiliche Beschränkungen im Sochwasserabstußgebiete von Wasserläufen. 
( 284. 
()Sur Verhütung von Hochwassergefahr kann der Regierungspräsident 
und, wenn mehrere Regierungsbezirke beteiligt sind, der Oberpräsident nach den 
&& 137, 139 ff. des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. 
S. 195), und zwar auch für einzelne Kreise und Teile von Kreisen, Polizei- 
verordnungen erlassen, wonach 
A. von der Genehmigung des Landrats abhängig gemacht werden: 
1. Vertiefungen der Erdoberfläche im Hochwasserabflußgebiete sowie die 
Entnahme von Lehm, Kies, Steinen und anderen Stoffen aus den 
Ufergrundstücken und, soweit erforderlich, auch aus den dahinter liegenden 
Grundstücken; 
2. das Bepflanzen hochwasserfreier Grundstücke, die der Unterspülung 
ausgesetzt sind, mit Bäumen und Sträuchern; 
B. der Landrat befugt ist, zu verbieten: 
1. das Lagern von Schlamm, Erde, Sand, Schlacken, Steinen, Holz und 
anderen Stoffen, welche die Vorflut zu behindern geeignet sind im 
Hochwasserabstußgebiete; 
2. die durch Beackerung, Rodung, Plaggenhieb, Beweidung und der- 
gleichen erfolgende Bodenlockerung auf Grundstücken, die im Strom- 
striche des Hochwassers liegen, sowie auf Ufergrundstücken der Wasser- 
läufe erster und zweiter Ordnung und, soweit erforderlich, auf den 
dahinter liegenden Grundstücken; 
3. bei Wasserläufen erster und zweiter Ordnung die Benutzung der Ufer- 
rundstücke zum Aufziehen oder Abrollen von Holz oder anderen Gegen- 
fänden sowie zum Viehtränken, wenn nicht besondere Vorkehrungen 
den Eintritt von Schäden ausschließen; 
C. auf Anordnung des Landrats die Grundstücksbesitzer ohne Anspruch auf 
Entschädigung verpflichtet sind, im Hochwasserabflußgebiet eines Wasserlaufs 
wildwachsende Bäume und Sträucher und außerhalb des Hochwasserabfluß- 
gebiets alle Bäume und Sträucher, die der Gefahr ausgesetzt find, in den 
Wasserlauf abzufallen oder durch das Wasser entwurzelt zu werden, nach 
ihrer Wahl entweder selbst zu beseitigen oder die Beseitigung zu dulden.
	        
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