Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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diejenigen Verbãnde und Körperschaften des öffentlichen Rechtes, denen die Be- 
seitigung zum Vorteile gereicht, zu den Kosten des Unternehmens nach Verhältnis 
des ihnen aus diesem erwachsenden Vorteils heranziehen. Der Beitrag darf für 
jeden Herangezogenen das Maß des ihm erwachsenden Vorteils nicht übersteigen. 
Auf Antrag des Unternehmers setzt der Bezirksausschuß die Höhe des Beitrags 
fest. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen die Beschwerde bei dem Landes- 
wasseramte zulässig. 
*293. 
Wenn einer nach § 238 oder nach § 245 Abs. 1 Nr. 4 gebildeten Ge- 
nossenschaft zur Beseitigung von Hindernissen des Hochwasserabstuffs durch das 
Unternehmen Lasten entstehen würden, die in keinem Verhältnisse zu den ihr 
dadurch erwachsenden Vorteilen oder zu ihrer Leistungsfähigkeit stehen, sollen sich 
Staat und Provinzialverband an der Aufbringung der Kosten beteiligen. Der 
Beitrag des Staates muß den Beitrag des Provinzialverbandes mindestens 
erreichen. An die Stelle des Provinzialverbandes treten in der Provinz Hessen- 
Nassau der Bezirksverband, in den Hohenzollernschen Landen der Landeskommunal-= 
verband. Rechte gegen den Staat und den Provinzialverband werden hierdurch 
nicht begründet. 
Fünfter Titel. 
Deichverbände. 
( 294. 
Soweit es zur Abwendung gemeiner Gefahr oder zur Förderung der 
Landeskultur notwendig ist, können Deichverbände zur gemeinsamen Herstellung, 
Erweiterung und Unterhaltung von Deichen und dazu gehörenden Sicherungs-- 
Entwässerungs= und Bewässerungsanlagen durch die Eigentümer der der Uber- 
schwemmung ausgesetzten Grundstücke gebildet werden, wenn deren Mehrheit 
296) der Bildung des Deichverbandes zustimmt. Andere Beteiligte, ins- 
besondere die Eigentümer der außendeichs verbleibenden Vorländer, sind zu hören. 
(Zur Abwendung gemeiner Gefahr können Deichverbände auch ohne 
die Zustimmung der Beteiligten gebildet werden. In diesen Fällen ist vorher 
der Wasserbeirat 367) zu hören. 
(295. 
Deichverbände sollen insbesondere gebildet werden, um: 
1. die Eigentümer der Grundstücke einer noch nicht eingedeichten Niederung 
zur gemeinsamen Herstellung und Unterhaltung von Anlagen der im 
§ 294 bezeichneten Art zu verpflichten; 
2. die Eigentümer einer schon eingedeichten Niederung zur gemeinsamen 
Verbesserung und Unterhaltung von Anlagen zu verpflichten, die bisher 
nur von einzelnen Beteiligten ausgeführt und unterhalten wurden; 
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