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3. Anlagen der unter Nr. 2 bezeichneten Art und die Eigentümer der
durch sie geschützten Grundstücke einem schon bestehenden Deichverband
anzuschließen;
4. Anlagen eines schon bestehenden Deichverbandes zu erweitern und auf
nicht eingedeichte Grundstücke auszudehnen.
#i296.
(OBei der Abstimmung über die Bildung eines Deichverbandes wird die
Mehrheit sowohl nach der Fläche als auch nach dem Grundsteuerreinertrage der
einzudeichenden Grundstücke und, wenn diese Grundstücke sämtlich einem Ausein-
andersetzungsverfahren unterliegen und in diesem besonders abgeschätzt sind, nach
dem so ermittelten Werte oder Ertrage berechnet.
#)In den Fällen des §+ 295 Nr. 3) 4 gilt eine Mehrheit im Sinne des
* 294 nur dann als vorhanden, wenn außer der Mehrheit der nicht zu einem
Deichverbande gehörenden Grundstücke, nach Abs. 1 berechnet, auch die bereits
bestehenden Deichverbände der Bildung des neuen Deichverbandes zustimmen.
* d97.
Auf das Verfahren zur Bildung von Deichverbänden find die Vorschriften
der 95 248 bis 273 über das Verfahren zur Bildung von Wassergenossenschaften
entsprechend anzuwenden. "
* 298.
Mehrere Deichverbände, die ein gemeinschaftliches Interesse an der Er-
haltung ihrer Deiche, der Neuanlegung von Deichen oder der Anlegung und
birsterun von Entwässerungs= oder Bewässerungsanlagen haben, können be-
chließen:
1. unter Auflösung der einzelnen Verbände sich zu einem einzigen Deich-
verbande zu vereinigen;
2. ohne Auflösung einen gemeinschaftlichen Deichverband zu bilden, dem
die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben überwiesen wird.
() Die Rechtsverhältnisse des neuen Deichverbandes sind durch eine Satzung
zu regeln, die der Genehmigung des Regierungspräsidenten bedarf.
G) Stimmen nicht alle beteiligten Deichverbände der Bildung des neuen
Deichverbandes oder der Satzung zut so kann der Deichverband durch eine nach
5 297 zu erlassende Satzung gebildet werden, wenn die den zustimmenden Deich-
verbänden angehörenden Grundstücke nach dem im §5 296 Abs. 1 bestimmten
Maßstabe die Grundstücke der widersprechenden Deichverbände übertreffen.
() Mit der Genehmigung oder dem Erlasse der Satzung gehen die Rechte
und Verbindlichkeiten der aufgelösten Deichverbände auf den neugebildeten Deich-
verband über.
299.
() Der Deichverband muß einen Vorstand haben. Dieser kann aus
einer Person als Deichvorsteher oder aus mehreren Personen, von denen eine
als Deichvorsteher den Vorsitz führt, bestehen.