Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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S. 195). Zu den Anlagen des Deichverbandes gehören auch die Wasserläufe, 
die von ihm zu unterhalten sind oder der Aufsicht der Deichverwaltungsbehörde 
unterstehen. 
8307. 
) Die örtliche Polizei zum Schutze der Deiche und der im § 306 be- 
zeichneten Anlagen (örtliche Deichpolizeih wird von dem Deichvorsteher wahrge- 
nommen; durch die Satzung können die örtliche Deichpolizei oder einzelne ihrer 
Geschäfte anderen Mitgliedern des Deichvorstandes (Deichgeschworene, Deichschöppen, 
Deichschulzen, Heimräte usw.) übertragen werden. 
(i) Der Bezirksausschuß ist befugt, eine Benutzung der Deiche, die ihre 
Widerstandskraft schwächen kann, zu beschränken oder ganz zu untersagen. Wer 
hierdurch in der Ausübung eines Rechtes beeinträchtigt wird, kann von dem 
Unterhaltungspflichtigen Entschädigung fordern. 
(3) Gegen den Beschluß des Bezirksausschusses ist innerhalb zwei Wochen 
die chwerde an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten 
ulässig. 
1 *n Soweit der Beschluß die Entschädigung betrifft, kann binnen drei 
Monaten der Rechtsweg beschritten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeit- 
punkte der Rechtskraft desjenigen Teiles des Beschlusses, durch den die Be- 
schränkung oder Untersagung angeordnet wird. 
(e) Die zur Durchführung der Beschlüsse des Bezirksausschusses erforder- 
lichen Anordnungen trifft der Regierungspräsident. 
  
68308. 
Der Deichvorsteher und die anderen mit örtlichen Geschäften der Deich- 
polizei betrauten Mitglieder des Deichvorstandes sind berechtigt, ihre polizeilichen 
Anordnungen durch die im § 227 Abs. 1 bezeichneten Zwangsmittel durchzusetzen. 
Der 5 227 Abs. 2 ist anzuwenden. 
(t) Gegen polizeiliche Verfügungen des Deichvorstehers und der anderen 
Mitglieder des Deichvorstandes, einschließlich der Androhung, Festsetzung und 
Ausführung eines Zwangsmittels, ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an 
die Aufsichtsbehörde und binnen der gleichen Frist die weitere Beschwerde an die 
Aufsichtsbehörde zweiter Instanz zulässig. Die Beschwerden sind bei der für die 
Entscheidung zuständigen Behörde oder bei der Behörde anzubringen, gegen deren 
Verfügung sie sich richten. 
(3) Das gegen die Androhung eines Zwangsmittels gerichtete Rechtsmittel 
erstreckt sich zugleich auf die Anordnung, um deren Ausführung es sich handelt, 
F nicht bereits Gegenstand eines besonderen Beschwerdeverfahrens ge- 
worden ist. 
309. 
) Die Deichverwaltungsbehörden (Deichvorstand, Deichvorsteher) sind be- 
rechtigt, Anordnungen, die sie in Ausübung ihrer Befugnisse gegen einzelne Ge-
	        
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