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nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten abführen, so ist er berechtigt, von
den Eigentümern der tiefer liegenden Grundstücke die Aufnahme des Wassers ohne
Entschädigung zu verlangen. Können aber diese Eigentümer das Wasser nicht
oder nur mit erheblichen Kosten weiter ableiten, so sind sie zur Aufnahme nur
gegen Entschädigung und nur dann verpflichtet, wenn der Vorteil für den Eigen-
tümer des höher liegenden Grundstücks erheblich größer ist als ihr Schaden.
331.
SZugunsten eines Unternehmens, das die Entwässerung von Grund-
stücken, die Beseitigung von Abwässern oder die bessere Ausnutzung einer Trieb-
werksanlage bezweckt, kann der Unternehmer von den Eigentümern eines Waseser-
laufs sowie von den Eigentümern der zur Durchführung des Unternehmens
erforderlichen Grundstücke verlangen, daß sie die zur Herbeiführung eines besseren
Wasserabflusses dienenden Veränderungen des Wasserlaufs (Vertiefungen, Ver-
breiterungen, Durchstiche, Verlegungen) gegen Entschädigung dulden, wenn das
Unternehmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durch-
geführt werden kann und der davon zu erwartende Nutzen den Schaden des
Betroffenen erheblich übersteigt.
() Bezweckt das Unternehmen nur die gewöhnliche Entwässerung von
Grundstücken, für die der Wasserlauf der natürliche Vorfluter ist, so erwirbt der
Unternehmer mit der Feststellung des ihm nach Abs. 1 zustehenden Rechtes zugleich
das Recht, den Wasserspiegel auf der Strecke, für die das Recht festgestellt ist,
zu senken oder durch Einleitung von Wasser in den Wasserlauf zu heben, soweit
dadurch kein anderer Nachteil als eine Veränderung des Grundwasserstandes ver-
ursacht wird. Eine Entschädigung für Nachteile, die lediglich durch die Verände-
rung des Grundwasserstandes hervorgerufen werden, hat der Unternehmer nicht
zu leisten.
s332.
)Zugunsten eines Unternehmens, das die Entwässerung oder Bewässerung
von Grundstücken, die Wasserbeschaffung zu häuslichen oder gewerblichen Zwecken
oder die Beseitigung von Abwässern bezweckt, kann der Unternehmer unter den
Voraussetzungen des §F 331 Abs. 1 von den Eigentümern der dazu erforderlichen
Grundstücke verlangen, daß sie die oberirdische oder unterirdische Durchleitung
von Wasser und die Unterhaltung der Leitungen gegen Entschädigung dulden.
Vorstehende Bestimmung ist auch gegen den Eigentümer eines Wasserlaufs an-
uwenden.
— (:) Unreines Wasser darf jedoch nur mittels geschlossener, wasserdichter
Leitungen durchgeleitet werden, wenn die Durchleitung sonst Nachteile oder Be-
lästigungen für die Grundstückseigentümer zur Folge haben würde.
6G) Ein auf Grund des Abs. 1 erhobener Anspruch kann zurückgewiesen
werden, wenn durch das Unternehmen wichtige öffentliche Interessen geschädigt
werden würden.