Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten abführen, so ist er berechtigt, von 
den Eigentümern der tiefer liegenden Grundstücke die Aufnahme des Wassers ohne 
Entschädigung zu verlangen. Können aber diese Eigentümer das Wasser nicht 
oder nur mit erheblichen Kosten weiter ableiten, so sind sie zur Aufnahme nur 
gegen Entschädigung und nur dann verpflichtet, wenn der Vorteil für den Eigen- 
tümer des höher liegenden Grundstücks erheblich größer ist als ihr Schaden. 
331. 
SZugunsten eines Unternehmens, das die Entwässerung von Grund- 
stücken, die Beseitigung von Abwässern oder die bessere Ausnutzung einer Trieb- 
werksanlage bezweckt, kann der Unternehmer von den Eigentümern eines Waseser- 
laufs sowie von den Eigentümern der zur Durchführung des Unternehmens 
erforderlichen Grundstücke verlangen, daß sie die zur Herbeiführung eines besseren 
Wasserabflusses dienenden Veränderungen des Wasserlaufs (Vertiefungen, Ver- 
breiterungen, Durchstiche, Verlegungen) gegen Entschädigung dulden, wenn das 
Unternehmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durch- 
geführt werden kann und der davon zu erwartende Nutzen den Schaden des 
Betroffenen erheblich übersteigt. 
() Bezweckt das Unternehmen nur die gewöhnliche Entwässerung von 
Grundstücken, für die der Wasserlauf der natürliche Vorfluter ist, so erwirbt der 
Unternehmer mit der Feststellung des ihm nach Abs. 1 zustehenden Rechtes zugleich 
das Recht, den Wasserspiegel auf der Strecke, für die das Recht festgestellt ist, 
zu senken oder durch Einleitung von Wasser in den Wasserlauf zu heben, soweit 
dadurch kein anderer Nachteil als eine Veränderung des Grundwasserstandes ver- 
ursacht wird. Eine Entschädigung für Nachteile, die lediglich durch die Verände- 
rung des Grundwasserstandes hervorgerufen werden, hat der Unternehmer nicht 
zu leisten. 
s332. 
)Zugunsten eines Unternehmens, das die Entwässerung oder Bewässerung 
von Grundstücken, die Wasserbeschaffung zu häuslichen oder gewerblichen Zwecken 
oder die Beseitigung von Abwässern bezweckt, kann der Unternehmer unter den 
Voraussetzungen des §F 331 Abs. 1 von den Eigentümern der dazu erforderlichen 
Grundstücke verlangen, daß sie die oberirdische oder unterirdische Durchleitung 
von Wasser und die Unterhaltung der Leitungen gegen Entschädigung dulden. 
Vorstehende Bestimmung ist auch gegen den Eigentümer eines Wasserlaufs an- 
uwenden. 
— (:) Unreines Wasser darf jedoch nur mittels geschlossener, wasserdichter 
Leitungen durchgeleitet werden, wenn die Durchleitung sonst Nachteile oder Be- 
lästigungen für die Grundstückseigentümer zur Folge haben würde. 
6G) Ein auf Grund des Abs. 1 erhobener Anspruch kann zurückgewiesen 
werden, wenn durch das Unternehmen wichtige öffentliche Interessen geschädigt 
werden würden.
	        
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