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333.
)Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Ufergrundstücks kam
für die Zwecke der eigenen Haushaltung und Wirtschaft (6 25 Abs. 4) von dem
Eigentümer eines natürlichen Wasserlaufs verlangen, daß er die Einrichtung von
Treppen, Brücken, Bootshäusern, Wascheinrichtungen, Haltepfählen oder ähnlichen
Anlagen einfacher Art gegen Entschädigung dulde. Ein gleiches gilt von Bade-
anstalten und Anlegestellen, auch wenn sie nicht nur den Zwecken der eigenen
Haushaltung und Wirtschaft dienen, sofern nicht nach § 46 die Vorschriften über
die Verleihung anzuwenden sind. Auf Antrag der Wasserpolizeibehörde ist die
Anlage ohne Anspruch auf Entschädigung in angemessener Frist zu beseitigen
oder zu ändern, wenn das Fortbestehen in dem jeweiligen Zustande mit dem
öffentlichen Wohle, insbesondere mit der Erhaltung der Vorflut, dem Ausbau
des Wasserlaufs nach dem festgestellten Plane (§ 163) und bei einem Wasserlauf
erster Ordnung auch mit seiner Bestimmung für die Schiffahrt nicht vereinbar ist.
() Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht für die im § 25 Abs. 3 be-
zeichneten Wasserläufe.
# 334.
Will der Eigentümer oder Nutzungberechtigte eines Ufergrundstücks auf
Grund eines ihm verliehenen Rechtes eine Stauanlage errichten, so kann er von
den Eigentümern der gegenüberliegenden Ufergrundstücke verlangen, daß sie den
Anschluß an diese gegen Entschädigung gestatten.
335.
Die §98 330 bis 332, 334 sind nicht anzuwenden auf Gebäude und, mit
Ausnahme des § 332, auch nicht auf Parkanlagen sowie auf Hofräume und
Gärten. Bei diesen Grundstücken beschränkt sich die im § 332 bestimmte Ver-
pflichtung auf geschlossene, wasserdichte Leitungen.
* 336.
)In den Fällen der 99 331, 332, 334, 335 kann der Grundstücks-
eigentümer verlangen, daß der Unternehmer an Stelle des Benutzungsrechts das
Eigentum des zu den Anlagen erforderlichen Grund und Bodens gegen Ent-
schädigung erwerbe.
(2) Ist der Rest des Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung
zweckmäßig nicht mehr zu benutzen, so kann der Grundstückseigentümer Ubernahme
des ganzen Grundstücks verlangen.
* 337.
In den Fällen der 99 331, 332, 334 ist bei Bemessung des Schadens
jedes Interesse des Geschädigten zu berücksichtigen.