Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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& 70 Abs. 3) die §§ 71, 74, 75, der § 77 Abs. 1 bis 3, der § 78 und der 
81 sind entsprechend anzuwenden, ebenso in den Fällen der §## 331, 332 
der § 62. 
1 (e) Der Antrag auf Erwerbung des Eigentums (6 330) ist nicht mehr 
zulässig, sobald dem Grundstückseigentümer der Beschluß des Bezirks= (Kreis- 
(Stadt.)] Ausschusses eröffnet ist. 
Cx) Mit der Rechtskraft desjenigen Teiles des Beschlusses, durch den ein 
Benutzungsrecht nach den 99# 330 bis 335 festgestellt wird, entsteht das Be- 
nutzungsrecht. Es bedarf zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffent- 
lichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung. Doch hat die Beschluß- 
behörde das Grundbuchamt unverzüglich um die Eintragung zu ersuchen. Diese 
Vorschriften gelten in den Fällen der §§ 338, 339 sinngemäß. In den Fällen 
der §§ 331 bis 333 bewendet es für die danach festgestellten Rechte am Wasser- 
laufe bei § 185 Absl. 2. 
341. 
() Ansprüche auf Entschädigung, über die ein Beschluß nach §& 340 
Abs. 1 nicht gefaßt ist, können nachträglich geltend gemacht werden, wenn der 
Betroffene die nachteilige Wirkung nicht rechtzeitig vor der Beschlußfassung des 
Kreis= (Stadt-) Ausschusses oder Bezirksausschusses vorausgesehen hat oder hätte 
voraussehen müssen. Der § 82 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 ist entsprechend 
anzuwenden. 
() Zuständig zur Entscheidung über diese Ansprüche ist in den Fällen 
des & 330 der Kreis= (Stadt-) Ausschuß, im übrigen der Bezirksausschuß. Der 
340 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3) 4 ist anzuwenden. 
Seihster Abschnitt. 
Wasserpolizeibehörden. 
342. 
— 
— 
—. 
Wasserpolizeibehörde ist: 
für Wasserläufe erster Ordnung der Regierungspräsident; 
für Wasserläufe zweiter Ordnung und die nicht zu den Wasserläufen 
gehörenden Gewässer der Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde. 
Die Städte, deren Polizeiverwaltung der Aufsicht des Landrats nicht 
untersteht, stehen den Stadtkreisen gleich; 
3. für Wasserläufe dritter Ordnung die Ortspolizeibehörde. 
(e) Bei Talsperren ist der Regierungspräsident, der die Aufsicht über die 
Talsperre führt, Wasserpolizeibehörde. 
/ 343. 
)Die zuständigen Minister können die Wahrnehmung der Wasser- 
polizei übertragen: 
Gesetzsammlung 1913. (Nr. 11271.) 27 
[—.
	        
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