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& 70 Abs. 3) die §§ 71, 74, 75, der § 77 Abs. 1 bis 3, der § 78 und der
81 sind entsprechend anzuwenden, ebenso in den Fällen der §## 331, 332
der § 62.
1 (e) Der Antrag auf Erwerbung des Eigentums (6 330) ist nicht mehr
zulässig, sobald dem Grundstückseigentümer der Beschluß des Bezirks= (Kreis-
(Stadt.)] Ausschusses eröffnet ist.
Cx) Mit der Rechtskraft desjenigen Teiles des Beschlusses, durch den ein
Benutzungsrecht nach den 99# 330 bis 335 festgestellt wird, entsteht das Be-
nutzungsrecht. Es bedarf zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffent-
lichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung. Doch hat die Beschluß-
behörde das Grundbuchamt unverzüglich um die Eintragung zu ersuchen. Diese
Vorschriften gelten in den Fällen der §§ 338, 339 sinngemäß. In den Fällen
der §§ 331 bis 333 bewendet es für die danach festgestellten Rechte am Wasser-
laufe bei § 185 Absl. 2.
341.
() Ansprüche auf Entschädigung, über die ein Beschluß nach §& 340
Abs. 1 nicht gefaßt ist, können nachträglich geltend gemacht werden, wenn der
Betroffene die nachteilige Wirkung nicht rechtzeitig vor der Beschlußfassung des
Kreis= (Stadt-) Ausschusses oder Bezirksausschusses vorausgesehen hat oder hätte
voraussehen müssen. Der § 82 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden.
() Zuständig zur Entscheidung über diese Ansprüche ist in den Fällen
des & 330 der Kreis= (Stadt-) Ausschuß, im übrigen der Bezirksausschuß. Der
340 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3) 4 ist anzuwenden.
Seihster Abschnitt.
Wasserpolizeibehörden.
342.
—
—
—.
Wasserpolizeibehörde ist:
für Wasserläufe erster Ordnung der Regierungspräsident;
für Wasserläufe zweiter Ordnung und die nicht zu den Wasserläufen
gehörenden Gewässer der Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde.
Die Städte, deren Polizeiverwaltung der Aufsicht des Landrats nicht
untersteht, stehen den Stadtkreisen gleich;
3. für Wasserläufe dritter Ordnung die Ortspolizeibehörde.
(e) Bei Talsperren ist der Regierungspräsident, der die Aufsicht über die
Talsperre führt, Wasserpolizeibehörde.
/ 343.
)Die zuständigen Minister können die Wahrnehmung der Wasser-
polizei übertragen:
Gesetzsammlung 1913. (Nr. 11271.) 27
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