Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

— 1450 — 
1. für Wasserläufe erster Ordnung einem der für die betreffenden Strom- 
gebiete zuständigen Oberpräsidenten oder Regierungspräsidenten; 
2. für Wasserläufe zweiter Ordnung, die von einer sich über mehrere 
Kreise erstreckenden Wassergenossenschaft unterhalten werden, dem die 
Aufsicht über die Genossenschaft führenden Landrat, in Stadtkreisen 
der Ortspolizeibehörde, auch für die übrigen beteiligten Kreise. 
() Die Wasserpolizeibehörde kann bei Wasserläufen erster Ordnung örtliche 
Geschäfte der Wasserpolizei dem Ortsbaubeamten, dem Landrat und den nach- 
geordneten Polizeibehörden übertragen. Geschieht dies, so gelten für die Rechts- 
mittel gegen die Verfügungen des Ortsbaubeamten, des Landrats oder der nach- 
geordneten Polizeibehörden sowie für die Zwangsmittel zur Durchführung der 
von diesen Behörden getroffenen Verfügungen dieselben Bestimmungen, wie wenn 
die Verfügungen von der Wasserpolizeibehörde unmittelbar getroffen wären. 
6) Die Ubertragung der Wahrnehmung der Wasserpolizei oder örtlicher 
Geschäfte der Wasserpolizei ist durch die Amtsblätter derjenigen Bezirke, für welche 
sie gelten sollen, sowie durch die Kreisblätter und in sonst geeigneter Weise be- 
kannt zu machen. 
344. 
Für Wasserläufe dritter Ordnung kann in Landkreisen der Oberpräsident 
die Wahrnehmung der Wasserpolizei allgemein oder für einzelne Fälle dem Land- 
rat übertragen. Erfolgt die Ubertragung allgemein, so ist sie in ortsüblicher 
Weise und durch das Kreisblatt bekannt zu machen. 
345. 
Wird einem Landrat oder einer Ortspolizeibehörde nach & 343 Abs. 1 
Nr. 2 die Wahrnehmung der Wasserpolizei in einem Kreise übertragen, der einem 
anderen Regierungsbezirk angehört, so führt der ihnen vorgesetzte Regierungs- 
präsident die Aufsicht über sie auch für die in dem anderen Regierungsbezirke ge- 
legenen Strecken des Wasserlaufs. 
() Im Falle des § 343 Abs. 2 führt die Aufsicht über den Ortsbau- 
beamten, den Landret und die nachgeordneten Polizeibehörden der Regierungs- 
präsident oder Oberpräsident, dem die Wahrnehmung der Wasserpolizei zusteht. 
346. 
Der Oberpräsident ist berechtigt, die von ihm nach diesem Gesetz in Aus- 
übung der obrigkeitlichen Gewalt getroffenen, durch seine gesetzlichen Befugnisse 
gerechtfertigten Anordnungen durch die dem Regierungspräsidenten beigelegten 
Zwangsmittel durchzusetzen. 
347. 
Gegen wasserpolizeiliche Verfügungen des Oberpräsidenten ist innerhalb 
zwei Wochen die Beschwerde oder nach 9 127 Abs. 3, 4 des Landesverwaltungs- 
gesetzes vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) die Klage bei dem Oberver-
	        
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