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1. für Wasserläufe erster Ordnung einem der für die betreffenden Strom-
gebiete zuständigen Oberpräsidenten oder Regierungspräsidenten;
2. für Wasserläufe zweiter Ordnung, die von einer sich über mehrere
Kreise erstreckenden Wassergenossenschaft unterhalten werden, dem die
Aufsicht über die Genossenschaft führenden Landrat, in Stadtkreisen
der Ortspolizeibehörde, auch für die übrigen beteiligten Kreise.
() Die Wasserpolizeibehörde kann bei Wasserläufen erster Ordnung örtliche
Geschäfte der Wasserpolizei dem Ortsbaubeamten, dem Landrat und den nach-
geordneten Polizeibehörden übertragen. Geschieht dies, so gelten für die Rechts-
mittel gegen die Verfügungen des Ortsbaubeamten, des Landrats oder der nach-
geordneten Polizeibehörden sowie für die Zwangsmittel zur Durchführung der
von diesen Behörden getroffenen Verfügungen dieselben Bestimmungen, wie wenn
die Verfügungen von der Wasserpolizeibehörde unmittelbar getroffen wären.
6) Die Ubertragung der Wahrnehmung der Wasserpolizei oder örtlicher
Geschäfte der Wasserpolizei ist durch die Amtsblätter derjenigen Bezirke, für welche
sie gelten sollen, sowie durch die Kreisblätter und in sonst geeigneter Weise be-
kannt zu machen.
344.
Für Wasserläufe dritter Ordnung kann in Landkreisen der Oberpräsident
die Wahrnehmung der Wasserpolizei allgemein oder für einzelne Fälle dem Land-
rat übertragen. Erfolgt die Ubertragung allgemein, so ist sie in ortsüblicher
Weise und durch das Kreisblatt bekannt zu machen.
345.
Wird einem Landrat oder einer Ortspolizeibehörde nach & 343 Abs. 1
Nr. 2 die Wahrnehmung der Wasserpolizei in einem Kreise übertragen, der einem
anderen Regierungsbezirk angehört, so führt der ihnen vorgesetzte Regierungs-
präsident die Aufsicht über sie auch für die in dem anderen Regierungsbezirke ge-
legenen Strecken des Wasserlaufs.
() Im Falle des § 343 Abs. 2 führt die Aufsicht über den Ortsbau-
beamten, den Landret und die nachgeordneten Polizeibehörden der Regierungs-
präsident oder Oberpräsident, dem die Wahrnehmung der Wasserpolizei zusteht.
346.
Der Oberpräsident ist berechtigt, die von ihm nach diesem Gesetz in Aus-
übung der obrigkeitlichen Gewalt getroffenen, durch seine gesetzlichen Befugnisse
gerechtfertigten Anordnungen durch die dem Regierungspräsidenten beigelegten
Zwangsmittel durchzusetzen.
347.
Gegen wasserpolizeiliche Verfügungen des Oberpräsidenten ist innerhalb
zwei Wochen die Beschwerde oder nach 9 127 Abs. 3, 4 des Landesverwaltungs-
gesetzes vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) die Klage bei dem Oberver-