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(t) Solche Polizeiverordnungen gehören im Sinne des & 143 des Landes-
verwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) nicht zum Gebiete
der Sicherheitspolizei. Sie treten außer Kraft, soweit der Wasserwehrdienst durch
ein Ortsstatut geregelt wird.
G)Das Ortsstatut ist an die Bestimmungen des § 68 des Kommunal=
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152) nicht gebunden.
Siebenter Abschnitt.
Schauämter.
356.
) Für Waseserläufe zweiter und dritter Ordnung sind Schauämter durch
Polizeiverordnung (Schauordnung) zu bilden.
() Die Schauämter können auch für den Umfang eines Land= oder Stadt-
kreises oder für einzelne Teile von Kreisen gebildet werden.
6)Auf Wasserläufe, deren Unterhaltung nach § 125 einem Provinzial-
(Bezirks-, Landeskommunal-) Verband übertragen ist, sowie auf Wasserläufe, die
von einem Deichverbande zu unterhalten sind oder der Aufsicht der Deichver-
waltungsbehörden unterstehen, sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.
357.
Die Schauämter haben die Wasserläufe ihrer Bezirke nach Bedarf zu
schauen und festzustellen, ob die Wasserläufe und ihre Ufer ordnungsmäßig unter-
halten werden und ob eine unzulässige Verunreinigung stattgefunden hat. Vor-
gefundene Mängel haben sie der Wasserpolizeibehörde mitzuteilen.
358.
yDem Schauamt oder seinem Vorsitzenden kann durch die Schauord-
nung die Befugnis übertragen werden, an Stelle der Wasserpolizeibehörde Art
und Maß der zur Unterhaltung des Wasserlaufs und seiner Ufer nach den
§ 114, 119, 120 auszuführenden Arbeiten sowie die Zeit zu ihrer Ausführung
durch polizeiliche Verfügung festzustellen (§ 133 Abs. 2 Satz 1). Die Durch-
führung der von dem Schauamte getroffenen Verfügungen liegt dem Vorsitzen-
den ob.
() Für die Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen des Schauamts
oder seines Vorsitzenden sowie die Zwangsmittel zur Durchführung solcher Ver-
fügungen gelten dieselben Bestimmungen, wie wenn die Verfügungen von der
für den Wasserlauf nach den 9§ 342 bis 344 zuständigen Wasserpolizeibehörde
getroffen wären. Erstreckt sich die Schauordnung zugleich auf Wasserläufe zweiter
und dritter Ordnung, so sind auch bei letzteren die für die wasserpolizeilichen Ver-
fügungen bei den beteiligten Wasserläufen zweiter Ordnung geltenden Vorschriften
anzuwenden.