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(z) Im Falle des Abs. 1 steht dem Schauamt oder seinem Vorsitzenden
zu, die in einer Unterhaltungsordnung (§ 133 Abs. 2 Satz 2) etwa angedrohten
Strafen durch polizeiliche Strafverfügung nach dem Gesetze vom 23. April 1883
(Gesetzsamml. S. 65) an Stelle der Wasserpolizeibehörde festzusetzen.
359.
Unbeschadet des & 357 kann durch die Schauordnungen den Schauämtern
auch die Aufsicht über die Benutzung der Wasserläufe übertragen werden. Sie
haben ihre Wahrnehmungen der Wasserpolizeibehörde mitzuteilen.
/ 360.
Die Schauämter sind befugt und auf Erfordern der Verwaltungsbehörden
verpflichtet, wasserwirtschaftliche Gutachten über die ihnen zugeteilten Wasserläufe
zu erstatten.
361.
Die Zusammensetzung des Schauamts ist durch die Schauordnung derart
zu bestimmen, daß möglichst alle Erwerbsgruppen und öffentlichen Verbände
vertreten sind, die an der Unterhaltung oder Benutzung der dem Schauamte
zugewiesenen Wasserläufe ein Interesse haben. Soweit hiernach die Mitglieder
und ihre Stellvertreter durch Wahl zu bestellen sind, hat diese auf sechs Jahre
durch die Kreis= (Stadt-) Vertretung zu erfolgen. Als Mitglieder des Schauamts
können auch die beteiligten Verwalter der Wasserpolizei bestellt werden. Auch
kann einem von diesen der Vorsitz übertragen werden.
362.
Das Schauamt entscheidet, wenn nicht die Schauordnung ein anderes be-
stimmt, nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den
Ausschlag.
363.
Das Schauamt ist nur beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind. Die Schauordnung kann für die Beschlußfähigkeit die Amwesen-
heit einer größeren Anzahl von Mitgliedern vorschreiben.
364.
Die Kosten des Schauamts trägt für jeden Kreis der Kreiskommunal-
verband, in Stadtkreisen die Stadtgemeinde.
(2) Den gewählten Mitgliedern des Schauamts kann durch Beschluß der
Kreis= (Stadt-) Vertretung eine Entschädigung für die Teilnahme an den Schauen
und den Sitzungen des Schauamts zugebilligt werden.
G) Die Kosten für die Beteiligung der technischen Beamten an den Schauen
und den Sitzungen des Schauamts trägt der Staat.