Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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() Bei der Wahl des Wasserbeirats für die Provinz Brandenburg und 
die Stadt Berlin sind die Vorschriften der Abs. 1, 2 mit der Maßgabe an- 
zuwenden, daß ein Drittel der sonst von dem Provinziallandtage zu wählenden 
Mitglieder von dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung der Stadt 
Berlin gewählt werden. 
() Berufung und Wahl erfolgt auf sechs Jahre. Die ausscheidenden 
Mitglieder bleiben jedoch in allen Fällen bis zur Einführung der neuberufenen 
oder neugewählten in Tätigkeit. 
(6) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der. Wasserbeirat ständige 
Ausschüsse einsetzen. Der Geschäftsgang des Wasserbeirats und der Ausschüsse 
sowie die Organisation der letzteren wird durch eine Geschäftsordnung geregelt; 
diese ist von dem Wasserbeirate zu entwerfen und von den Ministern für Land- 
wirtschaft, Domänen und Forsten, der öffentlichen Arbeiten und für Handel und 
Gewerbe zu genehmigen. § 30 
Nähere Bestimmungen über die Wasserbeiräte werden durch Königliche Ver- 
ordnung getroffen. 
Neunter Abschnitt. 
Landeswasseramt. 
#370. 
Das Landeswasseramt hat seinen Sitz in Berlin und besteht: 
1. aus einem Präsidenten und der erforderlichen Zahl von ständigen Mit- 
gliedern, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren 
Verwaltungsdienste besitzen; 
2. aus Laienmitgliedern, die in Wasserangelegenheiten erfahren sind. 
Die Berufung sämtlicher Mitglieder erfolgt durch den König. Der Präsident 
und die ständigen Mitglieder werden im Hauptamt auf Lebenszeit, die Laien- 
mitglieder auf sechs Jahre ernannt. 
(e) Die Laienmitglieder verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt. 
G) Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bezirksausschusses und des 
Landeswasseramts sein. 
8371. 
() Das Landeswasseramt entscheidet in der Besetzung von drei auf Lebens- 
zeit ernannten Mitgliedern und zwei Laienmitgliedern. Der Präsident oder eins 
der ständigen Mitglieder führt den Vorsi 
() Die Zuziehung der Laienmitglieder erfolgt in der Regel nach einer im 
voraus festgestellten Reihenfolge. Weicht der Präsident des Amtes aus besonderen 
Griünden von der Reihenfolge ab, so sind diese aktenkundig zu machen. 
G)Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und 
Ablehnung der Gerichtspersonen finden auf alle zur Mitwirkung bei der Ent- 
scheidung berufenen Personen entsprechende Anwendung. 
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