— 156 —
() Bei der Wahl des Wasserbeirats für die Provinz Brandenburg und
die Stadt Berlin sind die Vorschriften der Abs. 1, 2 mit der Maßgabe an-
zuwenden, daß ein Drittel der sonst von dem Provinziallandtage zu wählenden
Mitglieder von dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Berlin gewählt werden.
() Berufung und Wahl erfolgt auf sechs Jahre. Die ausscheidenden
Mitglieder bleiben jedoch in allen Fällen bis zur Einführung der neuberufenen
oder neugewählten in Tätigkeit.
(6) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der. Wasserbeirat ständige
Ausschüsse einsetzen. Der Geschäftsgang des Wasserbeirats und der Ausschüsse
sowie die Organisation der letzteren wird durch eine Geschäftsordnung geregelt;
diese ist von dem Wasserbeirate zu entwerfen und von den Ministern für Land-
wirtschaft, Domänen und Forsten, der öffentlichen Arbeiten und für Handel und
Gewerbe zu genehmigen. § 30
Nähere Bestimmungen über die Wasserbeiräte werden durch Königliche Ver-
ordnung getroffen.
Neunter Abschnitt.
Landeswasseramt.
#370.
Das Landeswasseramt hat seinen Sitz in Berlin und besteht:
1. aus einem Präsidenten und der erforderlichen Zahl von ständigen Mit-
gliedern, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren
Verwaltungsdienste besitzen;
2. aus Laienmitgliedern, die in Wasserangelegenheiten erfahren sind.
Die Berufung sämtlicher Mitglieder erfolgt durch den König. Der Präsident
und die ständigen Mitglieder werden im Hauptamt auf Lebenszeit, die Laien-
mitglieder auf sechs Jahre ernannt.
(e) Die Laienmitglieder verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt.
G) Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bezirksausschusses und des
Landeswasseramts sein.
8371.
() Das Landeswasseramt entscheidet in der Besetzung von drei auf Lebens-
zeit ernannten Mitgliedern und zwei Laienmitgliedern. Der Präsident oder eins
der ständigen Mitglieder führt den Vorsi
() Die Zuziehung der Laienmitglieder erfolgt in der Regel nach einer im
voraus festgestellten Reihenfolge. Weicht der Präsident des Amtes aus besonderen
Griünden von der Reihenfolge ab, so sind diese aktenkundig zu machen.
G)Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und
Ablehnung der Gerichtspersonen finden auf alle zur Mitwirkung bei der Ent-
scheidung berufenen Personen entsprechende Anwendung.
4
—
——