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mungen, wonach diese Vorschriften auch außerhalb des Eckungebereichs des
Allgemeinen Berggesetzes zur Anwendung kommen, sowie die Bestimmungen
über Solquellen. Soweit es sich um die Benutzung von Wasserläufen handelt
und keine bergrechtliche Enteignung vorliegt, sind im Falle eines Widerspruchs
zwischen dem Berg= und dem Waseergesetze nur die Bestimmungen dieses Gesetzes
anzuwenden.
397.
Unberührt bleiben die bestehenden Vorschriften über die Verleihung des
Rechtes zur Erhebung von Verkehrsabgaben und die Feststellung der Tarife so-
wie die Vorschriften über das Fährregal. Unberührt bleibt ferner die Befugnis
der zuständigen Behörden, die Benutzung von Anstalten, die dem öffentlichen
Verkehre gegen Entgelt zugänglich gemacht werden, von der vorherigen Fest-
stellung eines Abgabentarifs abhängig zu machen.
*398.
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die
durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die ent-
sprechenden Vorschriften dieses Gestgel.
399.
ÜDie dem Wasserrecht angehörenden Vorschriften des bisherigen Rechtes
treten außer Kraft, soweit sie nicht Gegenstände betreffen, die von diesem Gesetze
nicht berührt werden.
(a) Insbesondere werden, soweit sie noch gelten und nicht in den S#§ 388,
389 aufrechterhalten sind, aufgehoben:
1. folgende Vorschriften des Allgemeinen Landrechts:
a) aus dem ersten Teile der § 96 des 8. Titels, soweit er Anlagen
an Wasserläufen oder Anlagen zur Benutzung unterirdischen
Wassers betrifft, sowie die § 97 bis 117, 129, 130 desselben
Titels; ferner die &§ 223 bis 274 des 9. Titels sowie der neunte
Abschnitt desselben Titels, soweit er noch für das Wasserrecht gilt;
b) aus dem zweiten Teile der § 21 des 14. Titels, soweit er sich
auf die von Natur schiffbaren Ströme bezieht; ferner die 38
bis 49, 55 bis 72, 79 des 15. Titels sowie die ## 229 bis
246 desselben Titels, soweit sie sich auf Wassermühlen beziehen;
2. folgende Vorschriften des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuchs:
der Artikel 538, soweit er sich auf Wasserläufe oder deren Ufer be-
ieht, ferner die Artikel 556 bis 563, 640 bis 643, 645, 650 und
er Artikel 714, soweit er sich auf das Wasserrecht bezieht;
3. das Gesetz wegen des Wasserstauens bei Mühlen und Verschaffung von
Vorflut vom 15. November 1811 (Gesetzsamml. S. 352)