Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

— 217 — 
Preußische Gesetzsammlung 
— Nr. 18. — 
Junhalt: Geset, betreffend das Schleppmonopol auf dem Rhein-Weser-Kanal und dem Lippe-Kanal, S 217. 
— Gesegt, betreffend die Errichtung eines Amtsgerichts in Gronau i. Westfalen, S. 221. — Gesetz, 
betreffend die Errichtung eines Amtsgerichts in Brühl, S. 222. — Geset, betreffend die Anderung 
der Amtsgerichtsbezirke Blumenthal und Lesum, S. 223. 
  
  
  
  
(Nr. 11276.) Gesetz, betreffend das Schleppmonopol auf dem Rhein-Weser-Kanal und dem 
*ippe-Kanal. Vom 30. April 1913. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc, 
erordnen in Ausführung des § 18 des Gesetzes, betreffend die Herstellung und 
den Ausbau von Wasserstraßen, vom 1. April 1905 (Gesetzsamml. S. 179), mit 
Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: 
  
SI. 
Fahrzeuge (Schiffe und Flöße), die nicht von Menschen oder Tieren ge— 
treidelt werden oder nicht mit eigener Kraft fahren (§ 2), dürfen auf dem Rhein- 
Weser-Kanal und dem Lippe-Kanale nur mit der vom Staate vorzuhaltenden 
Schleppkraft fortbewegt werden. Zum Rhein-Weser-Kanal im Sinne dieses Ge- 
setzes gehören der Anschluß nach Hannover, die Zweigkanäle nach Herne, Dort- 
mund, Osnabrück, Minden (Weserabstieg) und Linden mit Leineabstieg, ferner der 
Duisburg-Ruhrorter Hafen, dieser jedoch nur bezüglich des durchgehenden Verkehrs 
zwischen Rhein und Kanal. Das Verlegen eines Fahrzeugs von einem Cösch- 
und Ladeplatze zu einem anderen innerhalb einer Kanalhaltung, jedoch höchstens 
auf 10 Kilometer Entfernung, kann ohne Inanspruchnahme staatlicher Schlepp- 
mittel zugelassen werden. 
Die Staatsregierung wird ferner ermächtigt, Fahrzeuge, die auf einer Fahrt 
zwischen dem Rhein und Mülheim a. d. Ruhr lediglich die untere Haltung des 
Rhein-Herne-Kanals benutzen, vom staatlichen Schleppbetriebe freizulassen. 
Fahrzeuge, die lediglich den Dortmund (Herne)-Emshäfen-Kanal benutzen, 
sind in den ersten fünfzehn Jahren seit Inbetriebnahme des Rhein-Weser-Kanals 
von dem staatlichen Schleppbetriebe freizulassen. Nach Ablauf dieser Zeit oder 
Gesezsammlung 1913. (Nr. 11276—11279.) 37 
Ausgegeben zu Verlin den 19. Mai 1913.
	        
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