Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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messener Rücklagen (F 9) zur Verzinsung und Tilgung des verausgabten Anlage- 
kapitals mit zusammen 4½ vom Hundert nicht ausreichen. 
Will ein Verband die Verpflichtung nicht übernehmen, so können die anderen 
Verbände für dessen Anteil mit eintreten. 
Im Falle der Ubernahme der im Abs. 1 genannten Verpflichtung gelten 
für das Verhältnis zwischen dem Staate und den Verbänden die 5§P 7 bis 13. 
*2 
Bei der Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals (§ 6) werden nicht nur 
die auf Grund des §9 5 verausgabten Beträge berücksichtigt, sondern auch die 
Kosten von Anderungen oder Ergänzungen des Schleppbetriebs, die von dem 
zuständigen Minister etwa später für erforderlich gehalten werden, um den Verkehr 
in einer dem öffentlichen Interesse entsprechenden Weise durchführen zu können. 
Bei wesentlichen Anderungen und Ergänzungen sind die Vertreter der Garantie- 
verbände zu hören. 
  
  
88. 
Die laufenden Einnahmen aus dem Schleppbetriebe sind in jedem Rech- 
nungsjahr in nachstehender Reihenfolge zu verwenden: 
a) zur Deckung der aufgewendeten Betriebs- und Unterhaltungskosten; 
b) zur Bildung eines Erneuerungsfonds für die einer besonderen Abnutzung 
unterliegenden Einrichtungen (5 9); 
I) zur Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals mit 4½ vom Hundert; 
d) zur Bildung eines Ausgleichsfonds für die Deckung etwaiger Fehl- 
beträge (6 10). 
Der verbleibende Reinüberschuß wird an den Staat und die Garanten 
nach Verhältnis der übernommenen Kostenanteile verteilt. 
Außergewöhnliche Einnahmen fließen, soweit sie nicht dem Baufonds zuzu- 
führen sind, dem Ausgleichsfonds (§ 10) zu. 
9. 
Zum Zwecke der Erneuerung der einer besonderen Abnutzung unterliegenden 
Teile der Schleppeinrichtung wird ein Erneuerungsfonds (§ 8b) gebildet, dem 
alljährlich ein angemessener Satz vom Hundert der für diese Teile aufgewendeten 
Kosten aus den nach Deckung der Betriebs= und Unterhaltungskosten verbleibenden 
Reineinnahmen zuzuführen ist. Reichen die Reineinnahmen eines Jahres zur 
Abführung des erforderlichen Betrags nicht aus, so ist der Fehlbetrag in den 
folgenden Jahren zu ergänzen, bevor Beträge zur Verzinsung und Tilgung des 
Anlagekapitals verwandt werden. 
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