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messener Rücklagen (F 9) zur Verzinsung und Tilgung des verausgabten Anlage-
kapitals mit zusammen 4½ vom Hundert nicht ausreichen.
Will ein Verband die Verpflichtung nicht übernehmen, so können die anderen
Verbände für dessen Anteil mit eintreten.
Im Falle der Ubernahme der im Abs. 1 genannten Verpflichtung gelten
für das Verhältnis zwischen dem Staate und den Verbänden die 5§P 7 bis 13.
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Bei der Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals (§ 6) werden nicht nur
die auf Grund des §9 5 verausgabten Beträge berücksichtigt, sondern auch die
Kosten von Anderungen oder Ergänzungen des Schleppbetriebs, die von dem
zuständigen Minister etwa später für erforderlich gehalten werden, um den Verkehr
in einer dem öffentlichen Interesse entsprechenden Weise durchführen zu können.
Bei wesentlichen Anderungen und Ergänzungen sind die Vertreter der Garantie-
verbände zu hören.
88.
Die laufenden Einnahmen aus dem Schleppbetriebe sind in jedem Rech-
nungsjahr in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:
a) zur Deckung der aufgewendeten Betriebs- und Unterhaltungskosten;
b) zur Bildung eines Erneuerungsfonds für die einer besonderen Abnutzung
unterliegenden Einrichtungen (5 9);
I) zur Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals mit 4½ vom Hundert;
d) zur Bildung eines Ausgleichsfonds für die Deckung etwaiger Fehl-
beträge (6 10).
Der verbleibende Reinüberschuß wird an den Staat und die Garanten
nach Verhältnis der übernommenen Kostenanteile verteilt.
Außergewöhnliche Einnahmen fließen, soweit sie nicht dem Baufonds zuzu-
führen sind, dem Ausgleichsfonds (§ 10) zu.
9.
Zum Zwecke der Erneuerung der einer besonderen Abnutzung unterliegenden
Teile der Schleppeinrichtung wird ein Erneuerungsfonds (§ 8b) gebildet, dem
alljährlich ein angemessener Satz vom Hundert der für diese Teile aufgewendeten
Kosten aus den nach Deckung der Betriebs= und Unterhaltungskosten verbleibenden
Reineinnahmen zuzuführen ist. Reichen die Reineinnahmen eines Jahres zur
Abführung des erforderlichen Betrags nicht aus, so ist der Fehlbetrag in den
folgenden Jahren zu ergänzen, bevor Beträge zur Verzinsung und Tilgung des
Anlagekapitals verwandt werden.
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