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82.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Königliche
Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 30. April 1913.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen.
Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze.
(Nr. 11278.) Gesetz, betreffend die Errichtung eines Amtsgerichts in Brühl. Vom 30. April 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
In der Stadt Brühl im Landkreise Cöln wird ein Amtsgericht errichtet.
Diesem werden unter Abtrennung von dem Amtsgericht in Cöln zugelegt:
die Stadt Brühl, die Landgemeinden Badorf, Berzdorf, Kierberg, Schwadorf
und Vochem sowie die Ortschaft Meschenich aus der Landgemeinde Rondorf,
sämtlich im Landkreise Cöln.
" §2.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Königliche
Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 30. April 1913.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. Sodow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen.
Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze.
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