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Meußische Gesetzsammlung
Nr. 19. —
Inhalt: Hinterlegungsordnung, S. 225. — Rawageset, S. 2368. — Bekanntmachung der nach
dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter versffentlichten landesherrlichen
Erlasse, Urkunden usw., S. 247.
(Nr. 11280.) Hinterlegungsordnung. Vom 21. April 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r#c
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
1.
Zur Hinterlegung sind Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden und Kost.
barkeiten geeignet. Als Kostbarkeiten können auch Münzen und Wertzeichen
hinterlegt werden.
82.
() Hinterlegungsstellen sind die Amtsgerichte. Durch Anordnung der
Justizverwaltung können Geschäfte der Hinterlegungsstelle Gerichtsschreibern über-
tragen werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Erinnerungen.
(2) Für Lehns-, Familienfideikommiß= oder Stiftungssachen können durch
die zuständigen Minister andere staatliche Behörden als Hinterlegungsstellen
bestimmt werden.
3.
(1) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen werden
im Aufsichtsweg erledigt. Ist die Entscheidung von einem Gerichtsschreiber er-
lassen, so findet dagegen Erinnerung an das Amtsgericht und gegen dessen Ent-
scheidung die Beschwerde im Aufsichtswege statt.
(e) Die Entscheidung steht, soweit das Amtsgericht Berlin-Mitte Hinter-
legungsstelle ist, dem Amtsgerichtspräsidenten, soweit ein Landgericht Hinterlegungs-
stelle ist, dem Oberlandesgerichtspräsidenten und, soweit ein Oberlandesgericht
Hinterlegungsstelle ist, dem Justizminister zu.
() Soweit die auf Beschwerde ergangenen Entscheidungen eines Land-
gerichtspräsidenten oder des Präsidenten des Amtsgerichts Berlin-Mitte die Annahme
Cesetzsammlung 1913. (Nr. 11280—11281.) 38
Ausgegeben zu Berlin den 22. Mai 1913.