Object: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Königlich Württembergischen Eisenbahnverwaltung in allen auf den 
Bau und Betrieb sich beziehenden Angelegenheiten einen besonderen 
Kommissarius zu bestellen oder auch andere geeignete Organe aus- 
zuwählen. 
V. Die Königlich Preußische Regierung wird dem Staate Württemberg 
für die auf preußischem Gebiete gelegenen Teile der Bahnanlagen und 
für den Betrieb der Bahn Befreiung von Staats= und Gemeinde- 
abgaben und Lasten in dem für die Bahn von Tuttlingen nach 
Sigmaringen im Artikel 8 des Staatsvertrags vom 15. Juni 1887 zu- 
gestandenen Umfang einräumen und nötigenfalls die Einräumung 
veranlassen und genehmigen. 
VI. Die Königlich Württembergische Regierung wird durch ihre Eisenbahn- 
Bau- und Betriebsverwaltung wegen aller Entschädigungsansprüche, 
die wegen der Anlegung oder des Betriebs der Bahn auf preußischen 
Gebietsteilen etwa erhoben werden, vor den zuständigen Königlich 
Preußischen Gerichten Recht nehmen lassen. 
VII. Solange die Königlich Württembergische Regierung die Bahn besitzt 
und betreibt, stellt sie auch die Fahrpläne und Tarife fest. 
VIII. Der Königlich Württembergischen Regierung ist gestattet, längs der auf 
preußischen Gebietsteilen liegenden Bahnstrecken Telegraphenleitungen 
anzulegen. 
IX. Falls die Königlich Württembergische Regierung Eigentum oder 
Betrieb der Bahn an einen anderen übertragen sollte, wird wegen 
Abänderung der gegenwärtigen Vereinbarung das Nähere zwischen 
den beiden Regierungen verabredet werden. 
Zur Beurkundung ist die gegenwärtige Erklärung ausgefertigt 
worden, um gegen eine entsprechende Erklärung des Königlich Württem- 
bergischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten ausgewechselt 
zu werden. 
Berlin, den 26. August 1913. 
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Bethmann Hollweg. 
Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine entsprechende Er- 
klärung des Königlich Württembergischen Ministeriums der auswärtigen An- 
gelegenheiten vom 4. August d. J. ausgewechselt worden ist, hiermit zur öffent- 
lichen Kenntnis gebracht. 
Berlin, den 20. Oktober 1913. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Bethmann Hollweg. 
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