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29.
yIst auf Grund des 9 117 Abs. 2 oder der §&§8 120, 121, 124, 126
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom
24. März 1897 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898
(Reichs-Gesetzbl. S. 713) hinterlegt, so ist der Aufgebotsantrag nicht vor dem
Ablaufe von einunddreißig Jahren zulässig.
(t) Die einunddreißigjährige Frist beginnt:
1. in den Fällen der §§ 120, 121 mit dem Eintritte der Bedingung,
unter welcher die Hinterlegung erfolgt ist; die Hinterlegungsstelle hat
den Eintritt der Bedingung soweit tunlich zu ermitteln; ist der Ein-
tritt der Bedingung nicht ermittelt, so beginnt die Frist mit der Ein-
stellung oder der letzten Einstellung der Verzinsung;
2. in den übrigen Fällen mit dem Ende des Monats) in welchem hinter-
legt ist.
30.
Für das Verfahren ist das Amtsgericht zuständig, welches Hinterlegungs-
stelle ist oder in dessen Bezirke die Hinterlegungsstelle ihren Geschäftsraum hat.
31.
DNZu dem Antrag auf Erlaß des Aufgebots ist die Hinterlegungsstelle
berechtigt.
() Zur Begründung des Antrags sollen beigebracht werden:
1. die Urschrift oder eine Abschrift des Hinterlegungsantrags oder
Ersuchens oder, falls die Hinterlegung von Amts wegen angeordnet
ist, der Anordnung;
2. ein Zeugnis der Behörde über den Tag, an welchem die Hinterlegung
des Geldes bewirkt, sowie über den Tag, mit welchem die Verzinsung
des Geldes eingestellt oder zuletzt eingestellt worden ist;
3. die bei der Hinterlegungsstelle angebrachten Anträge auf Fortsetzung
der Verzinsung oder auf Auszahlung des Geldes oder ein Zeugnis
der Behörde, daß solche Anträge nicht gestellt sind;
4. im Falle des § 28 Abs. 2 Nr. 1 ein Zeugnis der Behörde über den
Tag, an welchem der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung
empfangen hat, oder darüber, daß die Anzeige untunlich war,
in den Fällen des § 28 Abs. 2 Nr. 2 das der Hinterlegungs-
stelle mitgeteilte Ausschlußurteil,
in den Fällen des 9 29 Abs. 2 Nr. 1 ein Zeugnis der Behäörde
über den Tag, an welchem die Bedingung eingetreten ist, oder
darüber, daß der Eintritt der Bedingung nicht hat ermittelt werden
können.
832.
Als Rechtsnachteil ist anzudrohen, daß die Ausschließung der Beteiligten
mit ihren Ansprüchen gegen die Staatskasse erfolgen werde.