Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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33. 
QBeträgt das hinterlegte Geld weniger als dreihundert Mark) so bedarf es 
leines Aufgebotsverfahrens, wenn durch einen Beschluß der Hinterlegungsstelle 
festgestellt wird, daß die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen die Ein- 
leitung des Aufgebotsverfahrens zulässig sein würde. Der Beschluß ist gemäß 
& 26 bekannt zu machen. Er hat nach dem Ablaufe von drei Monaten seit der 
Anheftung an die Gerichtstafel die Wirkungen, die das Ausschlußurteil haben 
würde. Ansprüche, die bis zum Ablaufe der Frist angemeldet sind, gelten als 
vorbehalten. Auf die Anfechtung des Beschlusses finden die Vorschriften der 
9& 957 und 958 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
(e) Ist das hinterlegte Geld bis auf einen Rest von weniger als zehn Mark 
an Kapital oder Zinsen ausgezahlt, so erlöschen die Ansprüche der Beteiligten 
auf den Rest mit dem Ablaufe von fünf Jahren seit der Auszahlung, wem 
nicht inzwischen ein Antrag auf Auszahlung des Restes gestellt ist, anderenfalls 
mit dem Ablaufe von fünf Jahren seit der Stellung oder letzten Stellung eines 
solchen Antrags, in den Fällen der §§ 28, 29 jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, 
in dem der Aufgebotsantrag gestellt werden kann. 
  
34. 
Die Vorschriften der 9#9# 27 bis 33 finden auf Geld, dessen Betrag die 
Summe von einhundert Mark nicht erreicht oder das im Falle des 9 8 nicht 
umgesetzt ist, sowie auf Wertpapiere und Kostbarkeiten entsprechende Anwendung, 
soweit sich nicht aus den §§ 35 bis 38 Abweichungen ergeben. 
35. 
)LDer Antrag auf Erlaß des Aufgebots oder die Fassung des im § 33 Abs. 1 
bezeichneten Beschlusses ist, unbeschadet der Vorschriften der 9§ 28 und 29, nach 
dem Ablaufe von dreißig Jahren seit dem Ende des Monats zulässig, in welchem 
die Hinterlegung erfolgt ist. 
G) Beantragt ein Beteiligter vor Ablauf der Frist unter dem Nachweise 
der Fortdauer der Veranlassung zur Hinterlegung die Fortsetzung der Verwahrung, 
so ist der Antrag auf Erlaß des Aufgebots oder die Fassung des im § 33 Abs. 1 
bezeichneten Beschlusses erst zulässig mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Ende 
des Monats an gerechnet, in welchem der Antrag auf Fortsetzung der Verwahrung 
bei der Hinterlegungsstelle eingegangen ist. Vor der im Abs. 1 bestimmten Frist 
ist der Antrag auf Erlaß des Aufgebots oder die Fassung des im § 33 Abs. 1 
bezeichneten Beschlusses nicht zulässig. 
G)Ist ein Antrag auf Herausgabe gestellt, so finden, auch wenn er nur 
Zins-, Renten-, Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheine betrifft, die Vorschriften 
des Abs. 2 entsprechende Anwendung, wenn anzunehmen ist, daß zur Zeit des 
Antrags die Veranlassung zur Hinterlegung noch fortdauerte. 
Gesesammlung 1913. (Nr. 11280—11281.) 40 
 
	        
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