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33.
QBeträgt das hinterlegte Geld weniger als dreihundert Mark) so bedarf es
leines Aufgebotsverfahrens, wenn durch einen Beschluß der Hinterlegungsstelle
festgestellt wird, daß die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen die Ein-
leitung des Aufgebotsverfahrens zulässig sein würde. Der Beschluß ist gemäß
& 26 bekannt zu machen. Er hat nach dem Ablaufe von drei Monaten seit der
Anheftung an die Gerichtstafel die Wirkungen, die das Ausschlußurteil haben
würde. Ansprüche, die bis zum Ablaufe der Frist angemeldet sind, gelten als
vorbehalten. Auf die Anfechtung des Beschlusses finden die Vorschriften der
9& 957 und 958 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
(e) Ist das hinterlegte Geld bis auf einen Rest von weniger als zehn Mark
an Kapital oder Zinsen ausgezahlt, so erlöschen die Ansprüche der Beteiligten
auf den Rest mit dem Ablaufe von fünf Jahren seit der Auszahlung, wem
nicht inzwischen ein Antrag auf Auszahlung des Restes gestellt ist, anderenfalls
mit dem Ablaufe von fünf Jahren seit der Stellung oder letzten Stellung eines
solchen Antrags, in den Fällen der §§ 28, 29 jedoch nicht vor dem Zeitpunkt,
in dem der Aufgebotsantrag gestellt werden kann.
34.
Die Vorschriften der 9#9# 27 bis 33 finden auf Geld, dessen Betrag die
Summe von einhundert Mark nicht erreicht oder das im Falle des 9 8 nicht
umgesetzt ist, sowie auf Wertpapiere und Kostbarkeiten entsprechende Anwendung,
soweit sich nicht aus den §§ 35 bis 38 Abweichungen ergeben.
35.
)LDer Antrag auf Erlaß des Aufgebots oder die Fassung des im § 33 Abs. 1
bezeichneten Beschlusses ist, unbeschadet der Vorschriften der 9§ 28 und 29, nach
dem Ablaufe von dreißig Jahren seit dem Ende des Monats zulässig, in welchem
die Hinterlegung erfolgt ist.
G) Beantragt ein Beteiligter vor Ablauf der Frist unter dem Nachweise
der Fortdauer der Veranlassung zur Hinterlegung die Fortsetzung der Verwahrung,
so ist der Antrag auf Erlaß des Aufgebots oder die Fassung des im § 33 Abs. 1
bezeichneten Beschlusses erst zulässig mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Ende
des Monats an gerechnet, in welchem der Antrag auf Fortsetzung der Verwahrung
bei der Hinterlegungsstelle eingegangen ist. Vor der im Abs. 1 bestimmten Frist
ist der Antrag auf Erlaß des Aufgebots oder die Fassung des im § 33 Abs. 1
bezeichneten Beschlusses nicht zulässig.
G)Ist ein Antrag auf Herausgabe gestellt, so finden, auch wenn er nur
Zins-, Renten-, Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheine betrifft, die Vorschriften
des Abs. 2 entsprechende Anwendung, wenn anzunehmen ist, daß zur Zeit des
Antrags die Veranlassung zur Hinterlegung noch fortdauerte.
Gesesammlung 1913. (Nr. 11280—11281.) 40