Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert die 
Hinterlegungskasse nicht, sich auf dem unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten 
Wege zu befriedigen. « 
8. Als Wert des Gegenstandes gilt für Wertpapiere mit Nennbetrag dieser, 
für Kostbarkeiten, die auf Grund des § 9 Abs. 2 abgeschätzt sind, der 
dabei ermittelte Betrag. " 
9. Uber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen gegen den Ansatz von Kosten 
entscheidet die Hinterlegungsstelle. 
10. An baren Auslagen werden außer den im § 112 Abs. 1 Hiffer 1 bis 4 
und 6, § 113 und § 114 des Preußischen Gerichtskostengesetzes bezeichneten 
Beträgen erhoben: 
a) die Kosten der Umsetzung nicht kassenmäßigen Geldes G# 8); 
b) die mit einer Auszahlung hinterlegter Gelder oder mit einer Heraus- 
gabe anderer Sachen verbundenen Postgebühren; 
Z) Schreibgebühren für Abschriften, die anzuferligen sind, weil ein 
Antrag auf Annahme oder Herausgabe nicht in der erforderlichen 
Zahl von Stücken vorgelegt istj 
4) die an Banken oder sonstige Geschäfte für die Besorgung der im 
§ 10 Abs. 2 und 4 bezeichneten Handlungen zu zahlenden be- 
sonderen Beträge; 
e) die Einrückungsgebühren eines von der Hinterlegungsstelle bean- 
tragten Aufgebotsverfahrens, soweit erst durch dieses ein Empfangs- 
berechligter ermittelt wird. 
*ä42. 
Für die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung von Unterschriften einer 
Bewilligung der Herausgabe, eines Anerkenntnisses der Empfangsberechtigung, 
eines Antrags auf Herausgabe oder auf Ubersendung hinterlegter Sachen durch 
die Post ist eine Gebühr von drei Mark zu entrichten, sofern nicht die im § 43 
Abs. 1 des Preußischen Gerichtskostengesetzes vom 25. Juli 1910 (Gesetzsamml. 
S. 184) bestimmte Gebühr geringer ist. In diesem Falle ist die geringere Gebühr 
zu erheben. 
43. 
Die Tarifstelle Nr. 77 des Landesstempelsteuergesetzes in der Fassung vom 
30. Juni 1909 (Gesetzsamml. S. 535) wird dahin geändert: 
1. Der Abs. 2 wird aufgehoben. 
2. Der Abs. 3f erhält folgende Fassung: 
Beglaubigungen von Unterschriften der Anträge auf Herausgabe 
hinterlegter Sachen, der Bewilligungen der Herausgabe, der An- 
erkenntnisse der Berechtigung zum Empfang oder der Anträge 
auf Ubersendung solcher Sachen durch die Post sowie Beurkun- 
dungen der Gerichtsvollzieher nach § 5 der Hinterlegungsordnung.
	        
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