Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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88. 
Sind die Einsprüche erledigt und ist im Falle der zweiten Auslegung 
deren Frist abgelaufen, so wird die Liste dem Regierungspräsidenten zur Fest- 
setzung vorgelegt. 
Seine Prüfung beschränkt sich darauf, ob bei Aufstellung der Liste die 
Formen nach Gesetz und Satzung erfüllt sind. 
Sind wesentliche Formvorschriften verletzt, so kann er anordnen, daß das 
Versäumte nachgeholt oder eine neue Liste aufgestellt wird. 
809. 
Der Vorstand stellt die festgesetzten Jahresbeiträge nach Kreisen zusammen 
und macht sie den Mitgliedern bekannt. 
810. 
Die Mitglieder führen ihre Beiträge für jedes Vierteljahr in der ersten 
Hälfte des zweiten Monats an die Verbandskasse ab. 
Ermäßigt sich der Beitrag eines Mitglieds infolge Ausfalls bei der Ein- 
ziehung von den Beteiligten oder infolge von Rechtsmitteln, so wird ihm der 
Minderbetrag auf den nächsten Jahresbetrag angerechnet. 
¾ 11. 
Die Mitglieder geben den Beteiligten ihre Einzelbeiträge schriftlich bekannt 
und ziehen sie ein. 
Statt der Eigentümer der gewerblichen Unternehmungen und anderen 
Anlagen (§ 5 Abs. 3 Nr. 2) können die Nutzungsberechtigten, vorbehaltlich ihres 
Rückgriffs gegen die Eigentümer, herangezogen werden. 
Die Beiträge der Eigentümer der gewerbllchen Unternehmungen und anderen 
Anlagen gelten als gemeine öffentliche Last und sind für das Vierteljahr in der 
ersten Hälfte des zweiten Monats zu bezahlen. Sie können im Verwaltungs- 
zwangsverfahren beigetrieben werden. 
Die Beiträge der Gemeinden und Gutsbezirke werden in denselben Teil- 
beträgen und Zeitabschnitten bezahlt. 
# 12. 
Die Verbandsanlagen sind Veranstaltungen im Sinne der 9# 4, 9 und 20 
des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152). 
Bei Deckung der Beiträge der Gemeinden dürfen die Eigentümer der in 
der Liste veranlagten gewerblichen Unternehmungen und anderen Anlagen wegen 
der Vorteile, die sie durch die Verbandsanlagen zu erwarten haben (§ 5 Abf. 4 
und 5), nicht mit kommunalen Gebühren, Beiträgen oder Mehrbelastungen 
herangezogen werden.
	        
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