— 241 —
88.
Sind die Einsprüche erledigt und ist im Falle der zweiten Auslegung
deren Frist abgelaufen, so wird die Liste dem Regierungspräsidenten zur Fest-
setzung vorgelegt.
Seine Prüfung beschränkt sich darauf, ob bei Aufstellung der Liste die
Formen nach Gesetz und Satzung erfüllt sind.
Sind wesentliche Formvorschriften verletzt, so kann er anordnen, daß das
Versäumte nachgeholt oder eine neue Liste aufgestellt wird.
809.
Der Vorstand stellt die festgesetzten Jahresbeiträge nach Kreisen zusammen
und macht sie den Mitgliedern bekannt.
810.
Die Mitglieder führen ihre Beiträge für jedes Vierteljahr in der ersten
Hälfte des zweiten Monats an die Verbandskasse ab.
Ermäßigt sich der Beitrag eines Mitglieds infolge Ausfalls bei der Ein-
ziehung von den Beteiligten oder infolge von Rechtsmitteln, so wird ihm der
Minderbetrag auf den nächsten Jahresbetrag angerechnet.
¾ 11.
Die Mitglieder geben den Beteiligten ihre Einzelbeiträge schriftlich bekannt
und ziehen sie ein.
Statt der Eigentümer der gewerblichen Unternehmungen und anderen
Anlagen (§ 5 Abs. 3 Nr. 2) können die Nutzungsberechtigten, vorbehaltlich ihres
Rückgriffs gegen die Eigentümer, herangezogen werden.
Die Beiträge der Eigentümer der gewerbllchen Unternehmungen und anderen
Anlagen gelten als gemeine öffentliche Last und sind für das Vierteljahr in der
ersten Hälfte des zweiten Monats zu bezahlen. Sie können im Verwaltungs-
zwangsverfahren beigetrieben werden.
Die Beiträge der Gemeinden und Gutsbezirke werden in denselben Teil-
beträgen und Zeitabschnitten bezahlt.
# 12.
Die Verbandsanlagen sind Veranstaltungen im Sinne der 9# 4, 9 und 20
des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152).
Bei Deckung der Beiträge der Gemeinden dürfen die Eigentümer der in
der Liste veranlagten gewerblichen Unternehmungen und anderen Anlagen wegen
der Vorteile, die sie durch die Verbandsanlagen zu erwarten haben (§ 5 Abf. 4
und 5), nicht mit kommunalen Gebühren, Beiträgen oder Mehrbelastungen
herangezogen werden.