Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Dem Verbande liegt auch die Unterhaltung der in Abs. 1, 2 bezeichneten 
Einrichtungen ob, soweit diese Unterhaltungslast über den Umfang einer bestehenden 
Verpflichtung zur Unterhaltung vorhandener, demselben Zwecke dienender Ein- 
richtungen hinausgeht. 
Soweit in den Fällen des Abs. 2 die nachteiligen Wirkungen nicht durch 
Einrichtungen ausgeschlossen werden können, die mit dem Unternehmen vereinbar 
und wirtschaftlich gerechtfertigt sind, kann der von der nachteiligen Wirkung Be- 
troffene Entschädigung fordern. 
Der durch Veränderung des Grundwasserstandes entstehende Schaden ist 
nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen eine Entschädigung 
erfordert. 
Läßt sich der Schaden nach Umfang oder Dauer nicht im voraus abschätzen, 
so ist die Entschädigung auf Antrag des Berechtigten oder des Verbandes nach 
Ablauf eines jeden Jahres festzusetzen. 
6 21. 
Soweit nicht den Ansprüchen der Betroffenen auf Herstellung der im 9 20 
bezeichneten Einrichtungen im Enteignungsverfahren entsprochen worden ist, werden 
die Verpflichtungen des Verbandes nach folgenden Vorschriften festgestellt: 
Ein Auszug aus dem von dem zuständigen Minister genehmigten Bau- 
plan, aus dem die gemäß § 20 zu treffenden Einrichtungen zu ersehen sind, ist 
in jedem Gemeindebezirk und Gutsbezirk, auf den sich die Wirkung des Unter- 
nehmens erstrecken kann, während eines Zeitraums von mindestens vier Wochen 
zu jedermanns Einsicht auszulegen. Während dieser Zeit kann jeder Betroffene 
Ansprüche auf Einrichtungen oder auf Entschädigung erheben. Zeit und Ort 
der Auslegung sowie die Stelle, bei welcher solche Ansprüche schriftlich oder 
mündlich zu Protokoll erhoben werden können) sind durch das Kreisblatt und in 
ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Auch der Gemeindevorstand und der 
Gutsvorstand haben das Recht, Ansprüche zu erheben. Nach Ablauf der Frist 
sind die Ansprüche durch den Beauftragten des Regierungspräsidenten mit den 
Betroffenen und dem Verbande, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverstän- 
digen, zu erörtern. Nach Abschluß der Erörterungen werden die dem Verband 
obliegenden Verpflichtungen durch den Bezirksausschuß festgestellt. 
Gegen den Beschluß steht, soweit er nicht die Entschädigung betrifst, den 
Betroffenen die Beschwerde an den zuständigen Minister zu. Sie ist binnen 
vier Wochen bei dem Bezirksausschuß anzubringen. Sovweit der Beschluß die 
Entschädigung betrifft, kann binnen drei Monaten der Rechtsweg beschritten 
werden; die Frist beginnt mit dem Tage, an dem den Betroffenen vom Bezirks- 
ausschusse mitgeteilt ist, daß eine Beschwerde nicht erhoben oder übee die erhobene 
Beschwerde entschieden ist. 
 
	        
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