Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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5 22. 
Auch nach Ablauf der Auslegungsfrist (F 21 Abs. 2 Satz 1) kann wegen 
nachteiliger Wirkung des Unternehmens der davon Betroffene die Herstellung 
und Unterhaltung von Einrichtungen oder Entschädigung nach dem 9§ 20 Abs. 2 
bis 5 fordern, es sei denn, daß er schon vor Ablauf der Auslegungsfrist die 
nachteilige Wirkung vorausgesehen hat und bis zu dem Ablaufe der Frist keine 
Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf Entschädigung erhoben 
hat. Der Ablauf der Frist steht den Ansprüchen nicht entgegen, wenn der Ge- 
schädigte glaubhaft macht, daß er durch Naturereignisse oder andere unabwend- 
bare Zufälle verhindert worden ist, die Frist einzuhalten. Die Ansprüche ver- 
jähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte von 
dem Eintritte der nachteiligen Wirkungen Kenntnis erlangt hat. Sie sind aus- 
geschlossen, wenn sie nicht binnen dreißig Jahren nach der Fertigstellung des 
Teiles des Unternehmens, durch den der Schaden verursacht worden ist, geltend 
gemacht werden. 
Für die Feststellung der Verpflichtungen des Verbandes gelten sinngemäß 
die Vorschriften des § 21. 
V. Staatsaufsicht. 
(23. 
Der Verband untersteht der Aufsicht des Staates. Sie wird vom Re- 
gierungspräsidenten, an höherer und letzter Stelle vom Oberpräsidenten ausgeübt. 
Sie beschränkt sich darauf, daß der Verband seine Angelegenheiten nach Gesetz 
und Satzung verwaltet. 
Beschwerden an die Aufsichtsbehörden können nur innerhalb vier Wochen 
eingelegt werden. 
24. 
Wenn der Verband unterläßt oder sich weigert, Leistungen oder Ausgaben, 
die Gesetz oder Satzung fordern, in den Haushaltsplan aufzunehmen oder außer- 
ordentlich zu genehmigen, so kann der Regierungspräsident durch begründete Ver- 
fügung die Aufnahme in den Haushaltsplan bestimmen oder die außerordentliche 
Ausgabe feststellen. 
Gegen seine Entscheidung steht dem Verbande die Klage beim Oberver- 
waltungsgerichte zu. Die Klagefrist beträgt vier Wochenf sie beginnt mit dem 
Tage nach der Zustellung. 
(25. 
Anleihen, die den Schuldenbestand vermehren, kann der Verband nur mit 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde aufnehmen. 
Die Satzung kann ihre Genehmigung auch für andere Fälle vorbehalten.
	        
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